Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Zollunion und gemeinsamer Zolltarif. Tarifierung. Kombinierte Nomenklatur. Stromrichter. Einreihungskriterien. Wesentliche Zweckbestimmung

 

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

 

Beteiligte

TDK-Lambda Germany

TDK-Lambda Germany GmbH

Hauptzollamt Lörrach

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Beschluss vom 19.06.2018; Aktenzeichen 11 K 2830/16; ABl. EU 2018 Nr. C 436/23)

 

Tenor

Die Unterposition 8504 40 30 der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den sich nacheinander aus der Verordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 ergebenden Fassungen enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass Stromrichter wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nur dann in diese Unterposition fallen können, wenn ihre wesentliche Zweckbestimmung in einer Verwendung mit „Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten” im Sinne dieser Unterposition besteht, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Baden-Württemberg (Deutschland) mit Entscheidung vom 19. Juni 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 4. September 2018, in dem Verfahren

TDK-Lambda Germany GmbH

gegen

Hauptzollamt Lörrach

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin C. Toader sowie der Richter A. Rosas (Berichterstatter) und L. Bay Larsen,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der TDK-Lambda Germany GmbH, vertreten durch die Steuerberater U. Reimer und R. Welzel,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch B.-R. Killmann und A. Caeiros als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Unterposition 8504 40 30 der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN), die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in den sich nacheinander aus der Verordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 (ABl. 2012, L 304, S. 1) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 (ABl. 2013, L 290, S. 1) ergebenden Fassungen enthalten ist.

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der TDK-Lambda Germany GmbH und dem Hauptzollamt Lörrach (im Folgenden: Zollamt) wegen der zolltariflichen Einreihung von Stromrichtern, die TDK Lambda Germany eingeführt hat.

Rechtlicher Rahmen

GATT 1994 und ITA

Rz. 3

Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen von 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 11, im Folgenden: GATT 1994) und insbesondere die Vereinbarung zur Auslegung des Artikels II Absatz 1 Buchstabe b) des GATT 1994 sind Teil des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnet und durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche genehmigt wurde (ABl. 1994, L 336, S. 1).

Rz. 4

Das Übereinkommen über den Handel mit Waren der Informationstechnologie, das aus der am 13. Dezember 1996 auf der ersten Konferenz der WTO in Singapur angenommenen Ministererklärung über den Handel mit Waren der Informationstechnologie sowie ihren Anhängen und Anlagen besteht (im Folgenden: ITA), und die Mitteilung über die Durchführung dieses Übereinkommens wurden mit dem Beschluss 97/359/EG des Rates vom 24. März 1997 über die Beseitigung der Zölle auf Waren der Informationstechnologie (ABl. 1997, L 155, S. 1) im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Rz. 5

Nach Abs. 1 des ITA sollten sich die Handelsregelungen einer jeden Vertragspartei so entwickeln, dass der Marktzugang für Waren der Informationstechnologie verbessert wird.

Rz. 6

Nach Abs. 2 des ITA bindet und beseitigt jede Vertragspartei die Zölle und die anderen Abgaben und Belastungen jeder Art im Sinne des Art. II Abs. 1 Buchst. b des GATT 1994 für bestimmte Waren, darunter „Static converters for automatic data processing machines and units thereof, and telecommunication apparatus”.

Unionsrecht

Die KN

Rz. 7

Die Tarifierung von Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, richtet sich nach der KN.

Rz. 8

Nach Art. 12 der Verordnung Nr. 2658/87 veröffentlicht die Europäische Kommission jedes Jahr in Form einer Veror...

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