Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif, Tarifierung, Optokoppler, Position 8541

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. August 2002 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Optokoppler unabhängig davon, ob er eine Verstärkerschaltung enthält oder nicht, Position 8541 zuzuweisen ist.

 

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

 

Beteiligte

X BV

X BV

Staatssecretaris van Financiën

 

Verfahrensgang

Hoge Raad (Niederlande) (Urteil vom 10.08.2007; Abl.EU 2007, Nr. C 283/15)

 

Tatbestand

„Gemeinsamer Zolltarif ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Tarifierung ‐ Positionen 8541, 8542 und 8543 ‐ Optokoppler“

In der Rechtssache C-411/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 10. August 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 7. September 2007, in dem Verfahren

X BV

gegen

Staatssecretaris van Financiën

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano sowie der Richter M. Ilešič (Berichterstatter) und J.-J. Kasel,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der X BV, vertreten durch H. de Bie und E. Zietse, advocaten,

‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und C. ten Dam als Bevollmächtigte,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Wilms als Bevollmächtigten im Beistand von R. de Bree, advocaat,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Positionen 8541, 8542 und 8543 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. August 2002 (ABl. L 290, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: KN).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits einer Gesellschaft niederländischen Rechts, die vom vorlegenden Gericht als „X BV“ bezeichnet wird (im Folgenden: X), gegen den Staatssecretaris van Financiën (Staatssekretär der Finanzen), bei dem es um die Tarifierung von Optokopplern geht.

Rechtlicher Rahmen

3

Die mit der Verordnung Nr. 2658/87 eingeführte KN beruht auf dem Harmonisierten System für die Bezeichnung und Codierung der Waren, das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene internationale Übereinkommen eingeführt worden ist, das im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) genehmigt worden ist. Sie übernimmt die sechsstelligen Positionen und Unterpositionen des Harmonisierten Systems; nur die siebte und die achte Ziffer stellen eigene Untergliederungen der KN dar.

4

Zeitlich anwendbar auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens ist die Fassung der KN in Anhang I der Verordnung Nr. 1832/2002.

5

Abschnitt XVI umfasst zwei Kapitel, zu denen Kapitel 85 („Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte“) gehört. Dieses Kapitel enthält u. a. die folgenden Positionen und Unterpositionen:

„8541 Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle:

8541 40 ‐ lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden:

8541 40 10 ‐ ‐ Leuchtdioden, einschließlich Laserdioden

8541 40 90 ‐ ‐ andere

8542 Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine):

8542 10 00 ‐ Karten mit einer elektronischen integrierten Schaltung (‘smart cards’)

‐ monolithische integrierte Schaltungen:

8542 21 ‐ ‐ digitale:

8542 29 ‐ ‐ andere:

8542 29 60 ‐ ‐ ‐ ‐ Steuer- und Kontrollbausteine

8542 29 70 ‐ ‐ ‐ ‐ Schnittstellenbausteine; Schnittstellenbausteine mit Kontroll- und Steuerfunktionen

8543 Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen:

8543 89 ‐ ‐ andere:

8543 89 95 ‐ ‐ ‐ ‐ andere

…“

6

Die Anmerkungen 2 und 5 zu Abschnitt XVI der KN lauten:

„2. Teile von Maschinen (ausgenommen Teile von ...

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