Die EU hat den Grundrechtsschutz über die Grundfreiheiten des AEUV hinaus ausgeweitet und mit der Grundrechtecharta einen umfassenden Grundrechtsschutz geschaffen.[1]

Zweck der Grundrechtecharta (abgekürzt: GRCh) ist, die Grundrechte in einem einheitlichen Dokument sichtbar zu machen, die sich aufgrund der Verfassungstraditionen der europäischen Staaten, aus der Menschenrechtskonvention und der Sozialcharta ergeben. Zusätzlich gelten die Grundrechte nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und die in den Verfassungen der Mitgliedstaaten niedergelegten allgemeinen Grundrechte. Auch diese sind nach Art. 6 Abs. 3 EUV Teil des Unionsrechts.

Die GRCh gehört zum Primärrecht der Union. Sie und der AEUV stehen nach Art. 6 Abs. 1 EUV gleichrangig nebeneinander. Gegenüber den Grundfreiheiten des AEUV, die im Wesentlichen einen Schutz vor Diskriminierungen garantieren, enthält die GRCh neben dem Gleichbehandlungsgebot umfangreiche Freiheitsrechte. Die GRCh ähnelt damit dem Grundrechtskatalog des GG. Damit wird jeder Eingriff in die Freiheitsrechte begründungsbedürftig. Das gilt im Grundsatz auch für Eingriffe aufgrund von Steuergesetzen. Allerdings ist gegenwärtig noch nicht abzusehen, in welchem Umfang die Grundrechte nach der GRCh neben den Grundfreiheiten des AEUV Bedeutung erlangen werden.

[1] Charta der Grundrechte der Europäischen Union, veröffentlicht am 8.10.2008, BGBl II 2008, 1165.

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