Die Anlage N wurde auf den VZ 2021 fortgeschrieben.

Zeile 45 (Homeoffice-Pauschale): Durch das JStG 2020 wurde für die VZ 2020 und 2021 die "Homeoffice-Pauschale" eingeführt. Diese Pauschale dient der Abgeltung von Aufwendungen für die berufliche Nutzung der häuslichen Wohnung auch in den Fällen, in denen kein häusliches Arbeitszimmer vorliegt (vgl. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 4 EStG). Die Pauschale beträgt täglich 5 EUR, höchstens 600 EUR im KJ.

Beraterhinweis Für Tage, an denen die Homeoffice-Pauschale in Anspruch genommen wird, kommt ein Abzug von Fahrtkosten, wie z.B. der Entfernungspauschale oder von Reisekosten nicht in Betracht. Ebenso schließen sich die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer und die Homeoffice-Pauschale gegenseitig aus.

In Zeile 45 wurde ab VZ 2021 die gesonderte Abfrage der Anzahl der Kalendertage, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde (Homeoffice-Pauschale) neu eingefügt.

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