Die Angaben zu den Sonderausgaben sind auf mehreren Anlagen zu machen. Altersvorsorgebeiträge für zertifizierte Anlagen sind auf der Anlage AV, Altersvorsorgebeiträge werden auf der Anlage Vorsorgeaufwand erfasst. Auf der Anlage Sonderausgaben werden übrige Sonderausgaben (z.B. Kirchensteuer, Spenden), welche nicht von den anderen Anlagen erfasst werden, berücksichtigt. Darüber hinaus sind Angaben zur Kranken- und Pflegeversicherung von Kindern i.S.d. § 32 EStG auf der Anlage Kind (Zeilen 31 ff.) und für unterstützte Personen auf der Anlage Unterhalt (Zeilen 11 ff.) zu erfassen.

1. Anlage AV

Mithilfe der Angaben in der Anlage AV wird ein (zusätzlicher) Sonderausgabenabzug für sog. "Riester-Verträge" geltend gemacht. Hierzu ist die elektronische Übermittlung der Daten seitens des Anbieters Voraussetzung.

Der Sonderausgabenabzug wird grds. für sämtliche vom Anbieter übermittelten Altersvorsorgeverträge gewährt. Es sind nicht mehr die Verträge anzugeben, für die ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug beantragt wird. Beachten Sie: Vielmehr müssen nunmehr die Verträge, für die ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug nicht in Anspruch genommen werden soll, explizit benannt werden.

Wichtige Änderungen in der Anlage AV:

  • Die Anlage AV wurde auf den VZ 2020 fortgeschrieben.
  • Zeile 2: Aufnahme eines Hinweises, dass die Anlage AV bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern gemeinsam auszufüllen ist.
  • Zeile 4: Unterhalb der Zeile 4 wurde folgender Hinweistext aufgenommen: "Für alle vom Anbieter übermittelten Altersvorsorgebeiträge wird ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug geltend gemacht. Erforderlich hierfür sind die nachfolgenden Angaben ab Zeile 5. Sollten Sie den Sonderausgabenabzug für bestimmte Verträge nicht wünschen, nehmen Sie bitte die entsprechenden Eintragungen auf Seite 2 vor."

2. Anlage Vorsorgeaufwand

Die Anlage Vorsorgeaufwand dient der Geltendmachung von

  • Beiträgen zur Altersvorsorge,
  • Beiträgen zur inländischen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung,
  • Beiträgen zur inländischen privaten Kranken- und Pflegeversicherung,
  • Beiträgen zur ausländischen gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung,
  • als Versicherungsnehmer für andere Personen übernommenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie von
  • weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen und
  • ergänzenden Angaben zu Vorsorgeaufwendungen.

"e-Daten": Die Anlage Vorsorgeaufwand ist im Wesentlichen von der Übermittlung elektronischer Daten durch Dritte betroffen. Die betroffenen Zeilen sind durch ein "e" gekennzeichnet. Sofern die elektronisch übermittelten Daten richtig sind, ist insoweit keine Erklärung ggü. dem FA erforderlich.

Wichtige Änderungen in der Anlage Vorsorgeaufwand

  • Zeile 27: Die Günstigerprüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 4a EStG ist letztmalig für den VZ 2019 erfolgt. Daher konnte die Abfrage in der bisherigen Zeile 28 für Beiträge zu zusätzlichen Pflegeversicherungen (ohne Pflege-Pflichtversicherung) entfallen. Die Formulierung in Zeile 27 wurde entsprechend ergänzt.
  • Wegfall der bisherigen Zeile 56: Da die Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a S. 1 EStG ab VZ 2020 entfallen ist, ist die Abfrage, ob die Anwartschaft auf Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erworben wurde, nicht mehr notwendig.

3. Anlage Sonderausgaben

Die Anlage Sonderausgaben besteht seit VZ 2019 und ist bei Zusammenveranlagung gemeinsam auszufüllen (s. Hinweis in Zeile 2). Die Anlage Sonderausgaben umfasst explizit nicht Versicherungsaufwendungen oder Altersvorsorgebeiträge (s. Zwischenüberschrift zur Zeile 3).

Wichtige Änderungen in der Anlage Sonderausgaben:

  • Zeilen 15-18: Die Angaben zum Abzug gezahlter Versorgungsleistungen wurden sowohl für Renten als auch für Dauernde Lasten jeweils um eine Zeile zur gesonderten und einheitlichen Feststellung dieser Besteuerungsgrundlagen erweitert (Zeilen 16, 18).
  • Zeile 23: Der Abzug von Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs setzt ab 2020 materiell-rechtlich die Angabe der IdNr. der empfangsberechtigten Person in der Steuererklärung des Verpflichteten voraus (vgl. § 10 Abs. 1a Nr. 3 S. 2 EStG). Die Eintragungsmodalitäten wurden entsprechend erweitert.

4. Anlage U

Die Anlage U besteht weiterhin unverändert.

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