Die Anlage KAP-INV wurde auf den VZ 2020 fortgeschrieben. Im Weiteren haben sich inhaltliche Änderungen ergeben. Wichtige Änderungen:

  • Zeile 3: Gewinne und Verluste aus der fiktiven Veräußerung von nicht bestandsgeschützten Alt-Anteilen i.S.d. § 56 Abs. 2 i.V.m. § 56 Abs. 3 S. 1 InvStG an Kapital-Investitionsgesellschaften werden nicht über die Anlage KAP-INV erfasst. Der Hinweis unterhalb der Überschrift zur Zeile 3 ist entfallen, denn die Ausführungen befinden sich in der Anleitung zur Anlage KAP-INV und zur Anlage KAP.
  • Zeile 6: Die Beschreibung wurde angepasst und es wird auf § 2 Abs. 9 S. 1 InvStG verwiesen.
  • Zeile 7: Die Beschreibung wurde angepasst und es wird auf § 2 Abs. 9 S. 2 InvStG verwiesen.
  • Zeile 11: Die Beschreibung wurde angepasst und es wird auf § 2 Abs. 9 S. 1 InvStG verwiesen.
  • Zeile 12: Die Beschreibung wurde angepasst und es wird auf § 2 Abs. 9 S. 2 InvStG verwiesen.
  • Zeile 20: Die Beschreibung wurde angepasst und es wird auf § 2 Abs. 9 S. 1 InvStG verwiesen.
  • Zeile 23: Die Beschreibung wurde angepasst und es wird auf § 2 Abs. 9 S. 2 InvStG verwiesen.
  • Zeilen 31: Die Zwischenüberschrift wurde angepasst. Investmentanteile, die im Jahr 2019 in unterschiedlichen Monaten angeschafft wurden, sind jeweils in einer eigenen Spalte zu erfassen. Für Investmentanteile, die bis zum 31.12.2019 veräußert wurden, ist keine Vorabpauschale zu berechnen.
  • Zeile 35: Zur Ermittlung des Basisertrags wird auf den Zinssatz von 0,364 % hingewiesen.
  • Zeile 43: In der Zwischenüberschrift wird darauf hingewiesen, dass bei unterjährigem Erwerb im Jahr 2019 eine zeitanteilige Kürzung des Werts laut Zeile 42 vorzunehmen ist.

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