Der Tatbestand der wirtschaftlichen Neugründung ist erfüllt, wenn

  • entweder eine auf Vorrat gegründete GmbH (die bislang noch keinen Geschäftsbetrieb aufgenommen hat, sondern gezielt zum Zwecke der schnellen Verfügbarkeit einer Gesellschaft gegründet wurde) aktiviert wird, sog. Vorratskauf (zum Vorratskauf, insb. durch ausländische Beteiligte: Schmitz, notar 2018, 203)
  • oder ein nach Einstellung oder Ruhen des Geschäftsbetriebs bestehender leerer Mantel zur neuen Geschäftsaufnahme verwendet wird (zu den Einzelheiten: Altmeppen, DB 2003, 2050; Peetz, GmbHR 2011, 178 [179]; zur Haftungsvermeidung bei Aktivierung einer Mantelgesellschaft: Werner, GmbHR 2010, 804; zur Erhaltung von Verlustvorträgen bei dieser Erwerbsform: Olbing, GmbH-StB 2021, 90), sog. Mantelkauf. Der Begriff "Mantelkauf" indiziert das Erfordernis eines Gesellschafterwechsels. Die Grundsätze der wirtschaftlichen Neugründung gelten jedoch auch dann, wenn der bisherige Gesellschafter eine Abwicklungsgesellschaft im Liquidationsstadium reaktiviert, sofern diese zuvor die Liquidationsmaßnahmen ruhend gestellt hat (BGH v. 10.12.2013 – II ZR 53/12, GmbHR 2014, 317 = GmbH-StB 2014, 133 [Tomat]; Priester, GmbHR 2021, 1327).

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