Zu Beginn des BMF-Schreibens vom 10.5.2022 werden – wie bereits im Entwurf vom 14.6.2021 – die wichtigsten Begrifflichkeiten definiert.

Begriff der "virtuellen Währungen": Nach dem BMF-Schreiben sind virtuelle Währungen digital dargestellte Werteinheiten von Währungen, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert werden und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzen, aber deren Werteinheiten von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert werden und auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden können.[10]

Systematische Widersprüche bei der Einordnung von Kryptowährungen: Gerade im Hinblick auf die Einordnung von Kryptowährungen lassen sich systematische Widersprüche zwischen

  • dem BMF-Schreiben und
  • der bisher publizierten Verwaltungsansicht

erkennen. In einer Kurzinformation betreffend die ertragsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen (Kryptowährungen) der OFD NRW weist diese darauf hin, dass Bitcoins und andere Kryptowährungen zwar kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellen, aber durch die BaFin als Rechnungseinheit i.S.d. § 1 Abs. 11 S. 1 Nr. 7 KWG qualifiziert wurden. Die OFD NRW hat zugleich festgelegt, dass für den Kauf und Verkauf von Kryptowährungen dieselben Grundsätze, die auch für Fremdwährungsgeschäfte maßgeblich sind, gelten.[11]

Erstmalige Abgrenzung und Detailvorgaben: Weiterhin nimmt das BMF-Schreiben v. 10.5.2022 erstmals eine Abgrenzung zwischen

  • dem Staking und
  • dem Proof of Stake (Forging)

vor und macht wesentlich detaillierte Vorgaben für den Bereich

  • Wallets,
  • Schlüssel und
  • Transaktionen.

Zwei Methoden der Bestandsermittlung: Darüber hinaus sind dem BMF-Schreiben erstmals Ausführungen zur Ermittlung des Bestandes an Einheiten einer virtuellen Währung in einer Wallet zu entnehmen. Nach Ansicht des BMF kommen dabei typischerweise zwei Methoden zur Anwendung.

  • Erste Methode: Bei Bitcoin und einigen anderen virtuellen Währungen (insbesondere Cardano) wird der Bestand als die Summe der "Unspent Transaction Output" (UTXO) erfasst. Dabei werden die Einnahmen (Inputs) und die Ausgaben (Outputs) gegenübergestellt.
  • Die zweite Methode der Bestandsermittlung, die z.B. bei Ether, EOS und Tron eingesetzt wird, basiert – ähnlich wie bei einem Bankkonto – auf der Buchung von Ein- und Ausgängen in einem Bestandskonto (Accounting), so dass sich der Bestand fortwährend aus Bestandsmehrungen oder Bestandsminderungen errechnet.[12]
[10] Vgl. BMF v. 10.5.2022 – IV C 1 - S 2256/19/10003 :001 – DOK 2022/0493899, EStB 2022, 209 (Anemüller) (in dieser Ausgabe) Tz. 1; zum Entwurf: Winkler, kösdi 2021, 22538.
[11] Vgl. OFD NRW v. 20.4.2018, Kurzinfo ESt Nr. 04/2018, NWB LAAAH-23099; Winkler, kösdi 2021, 22538.
[12] Vgl. BMF v. 10.5.2022 – IV C 1 - S 2256/19/10003 :001 – DOK 2022/0493899, EStB 2022, 209 (Anemüller) (in dieser Ausgabe) Tz. 23 und 24.

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