Die Steuerfreiheit der Stipendien hängt nicht nur von der Person des Stipendiengebers, sondern auch vom Förderzweck ab. Begünstigt sind daher nur solche Unterstützungsleistungen, die "zur Förderung der Forschung oder wissenschaftlichen oder künstlerischen Aus- oder Fortbildung" gewährt werden. Beachten Sie: Dabei kommt esnicht allein auf die rein subjektive Zweckbestimmung des Stipendiengebers an.Vielmehr muss ein Stipendium nach Art und Umfang im Grundsatz auch "objektiv" geeignet sein, dieses Ziel zu erreichen.

Für die Begriffe "Forschung", "Kunst" und "Wissenschaft" gilt § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 5 AO entsprechend.

Unter Wissenschaft ist der Inbegriff menschlichen Wissens einer Epoche zu verstehen, das systematisch gesammelt, aufbewahrt, gelehrt und tradiert wird. Es handelt sich um eine Gesamtheit von Erkenntnissen, die sich auf einen Gegenstandsbereich beziehen und in einem Begründungszusammenhang stehen.

Die Förderung der Kunst umfasst die Bereiche der Musik, der Literatur, der darstellenden und bildenden Kunst und schließt die Förderung von kulturellen Einrichtungen (wie Theater und Museen) sowie von kulturellen Veranstaltungen (wie Konzerte und Kunstausstellungen) ein. Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist "die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formsprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden". Ein bestimmtes "Kunstniveau" wird nicht vorausgesetzt. Auch auf die Anschauung der Mehrheit der Bevölkerung darüber, was Kunst ist, kommt es nicht an.

Forschung ist die systematische Suche nach Neuem mit wissenschaftlichen Methoden. Wissenschaftlich tätig ist, wer schöpferische oder forschende Arbeit leistet oder wer das aus der Forschung hervorgegangene Wissen und Erkennen auf konkrete Vorgänge anwendet. Grundsätzlich sind alle Einzelwissenschaften steuerbegünstigt, also Geistes- und Naturwissenschaften, rein theoretische Wissenschaften ebenso wie praktisch angewandte Wissenschaften. Beachten Sie: Erforderlich ist aber stets eine wissenschaftliche Methodik, die die Auseinandersetzung mit Gegenauffassungen sucht und in der Ergebnisse in einem rational nachvollziehbaren Prozess irrtumsoffen ermittelt und zur Überprüfung gestellt werden.

Die Abgrenzung zwischen "Aus- und Fortbildung" erfolgt auf der Grundlage der Kriterien zur Unterscheidung von

  • (privat veranlassten) Ausbildungsaufwendungen und
  • (beruflich veranlassten) Werbungskosten (WK).

Ausbildung ist daher das erstmalige Aneignen von Kenntnissen eines bestimmten Wissensgebietes. Fortbildung ist hingegen das Vertiefen bereits vorhandener Kenntnisse.

Stipendien mit anderen Förderungszielen werden von § 3 Nr. 44 EStG nicht erfasst.

Abgrenzung zwischen § 3 Nr. 11 und Nr. 44 EStG: Die einzelnen Begriffsmerkmale haben vor allem Bedeutung in Hinsicht auf die Abgrenzung zwischen § 3 Nr. 11 und § 3 Nr. 44 EStG:

  • Im Rahmen von § 3 Nr. 44 EStG sind auch Stipendien zur "Fortbildung" begünstigt.
  • Auf der anderen Seite reicht § 3 Nr. 11 EStG weiter, weil dort alle Leistungen zur Förderung von Erziehung und Ausbildung begünstigt sind und nicht – wie in § 3 Nr. 44 EStG – nur solche zur "wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung".

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