OFD Karlsruhe, 28.7.2016, S 2140/67 - St 116

Nach Rz. 14 des BMF-Schreibens vom 27.3.2003, BStBl 2003 I S. 240 (sog. Sanierungserlass) waren bisher Billigkeitsmaßnahmen aufgrund von Sanierungsgewinnen dem BMF mitzuteilen, soweit die im BMF-Schreiben vom 28.7.2003, BStBl 2003 I S. 401, genannten Betrags- oder Zeitgrenzen überschritten wurden. Die Finanzämter meldeten hierfür die ergriffenen und den Zuständigkeitsbereich der Finanzämter überschreitenden Billigkeitsmaßnahmen an die Oberfinanzdirektion Karlsruhe (Verfügung OFD Karlsruhe vom 4.8.2003, S 2140 A – St 317).

Mit BMF-Schreiben vom 5.4.2016, BStBl 2016 I S. 458, wurde die Rz. 14 des BMF-Schreibens vom 27.3.2003, BStBl 2003 I S. 240, aufgehoben. Damit entfällt die Berichtspflicht an das Bundesministerium der Finanzen über die bei der Besteuerung von Sanierungsgewinnen ergriffenen Billigkeitsmaßnahmen.

Auf Landesebene wurde beschlossen, dass auch das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg sowie die Oberfinanzdirektion Karlsruhe auf die Mitteilung von gewährten Steuerstundungen bzw. Steuererlassen bei Sanierungsgewinnen verzichten.

Somit sind gewährte Billigkeitsmaßnahmen i.S. des BMF-Schreibens vom 27.3.2003, BStBl 2003 I S. 240, mit sofortiger Wirkung nicht mehr mitteilungspflichtig.

Die Verfügung OFD Karlsruhe vom 4.8.2003, S 2140 A – St 317 wird hiermit aufgehoben. Die Ausführungen im VASt-Aktuell 04/2016 vom 29.4.2016 sowie im KSt-Aktuell 03/2016 vom 25.5.2016 sind überholt.

Diese Verfügung ergeht nur in elektronischer Form und ist in FAIR/ESt/Verfügungen bzw. FAIR/KSt/Verfügungen abrufbar.

 

Normenkette

AO 1977 § 163

AO 1977 § 222

AO 1977 § 227

EStG § 4

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