OFD Kiel, 29.04.1999, S 2252 a - St 111

 

1. Allgemeines

 

1.1. Erträge aus Anteilen an inländischer Investmentfonds

Die steuerrechtliche Behandlung von Erträgen aus Anteilen an Investmentfonds inländischer Kapitalanlagegesellschaften regelt das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) (auszugsweise abgedruckt in Anhang 191 des ESt-Handbuchs 1998). Das KAGG vom 14.1.1970 (BGBl 1970 I S. 127; BStBl 1970 I S. 187) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.9.1998 (BGBl 1998 I S. 2726; BStBl 1998 I S. 1230) wurde umfassend geändert und erweitert durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz – 3. FMFG – vom 24.3.1998; BGBl 1998 I S. 529; BStBl 1998 I S. 369) sowie Artikel 11 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl 1999 I S. 402; BStBl 1999 I S. 304, 394).

Die Änderungen durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 werden nachfolgend farblich abgesetzt bzw. kursiv dargestellt.

Die Vorschriften des KAGG sind nur auf Kapitalanlagegesellschaften anwendbar, die ihren satzungsmäßigen Sitz und die Hauptverwaltung im Inland haben § 1 Abs. 3 Satz 2 KAGG).

 

Definition der Kapitalanlagengesellschaft

§ 1 Abs. 1 KAGG:

Kapitalanlagegesellschaften sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, bei ihnen eingelegtes Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger (Anteilinhaber) nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach diesem Gesetz zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Geldmarkt-, Wertpapier-, Beteiligungs-, Investmentfondsanteil-, Grundstücks-, Gemischten Wertpapierundgrundstücks- oder Altersvorsorge-Sondervermögen anzulegen und über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anteilinhaber Urkunden (Anteilscheine) auszustellen.

Neben den bereits bisher gesetzlich zugelassenen Geldmarkt-, Wertpapier-, Beteiligungs-, und Grundstücks-Sondervermögen eröffnet das Gesetz i.d.F. des 3. FMFG nunmehr auch die Möglichkeit der Investmentfondsanteil-, Gemischte Wertpapier- und Grundstücks- oder Altersvorsorge-Sondervermögen.

 

Definition der Sondervermögen:

Geldmarkt-Sondervermögen[1] Geldmarktfonds Die Kapitalanlagegesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld in Geldmarktinstrumenten und Bankguthaben sowie in Anteilen an inländischen und vertriebsberechtigten ausländischen Geldmarktfonds an.
§§ 7 a bis 7 d KAGG Geldmarktinstrumente sind verzinsliche Wertpapiere und Schuldscheindarlehen, die im Zeitpunkt des Erwerbs für das Sondervermögen eine restliche Laufzeit von höchstens 12 Monaten haben oder deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 12 Monaten marktgerecht angepaßt wird.
  Das in das Geldmarkt-Sondervermögen eingelegte Geld darf von der Kapitalanlagegesellschaft in Bankguthaben angelegt werden, die keine längere Laufzeit als 12 Monate haben.
Wertpapier-Sondervermögen Aktienfonds, Rentenfonds, gemischte Fonds§§ 8 bis 25 KAGG Wertpapier-Sondervermögen dürfen – innerhalb bestimmter Grenzen und unter im einzelnen festgelegten Voraussetzungen – aus Wertpapieren, Bezugsrechten, Schuldscheindarlehen, Bankguthaben und Einlagenzertifikaten, unverzinslichen Schatzanweisungen und Schatzwechseln, Anteilen an inländischen und vertriebsberechtigten ausländischen Wertpapier- und Geldmarktfonds sowie derivativen Finanzinstrumenten (z.B. Wertpapieroptionsrechte, Finanzterminkontrakte auf Wertpapiere, Swaps) bestehen
Beteiligungs-Sondervermögen[2]§§ 25 a bis 25 j KAGG Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Beteiligungs-Sondervermögen – innerhalb bestimmter Grenzen und unter im einzelnen festgelegten Voraussetzungen – Wertpapiere und Schuldscheindarlehen, Anteile an inländischen und vertriebsberechtigten ausländischen Wertpapier- und Geldmarktfonds sowie stille Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erwerben.
Investmentfondsanteil-Sondervermögen[3] Dachfonds§§ 25 k bis 25 m KAGG Die Kapitalanlagegesellschaft darf das bei ihr eingelegte Geld – innerhalb bestimmter Grenzen und unter im einzelnen festgelegten Voraussetzungen – in Anteile von Sondervermögen (grundsätzliche Ausnahme: Investmentfondsanteil-Sondervermögen) einer oder mehrerer Kapitalanlagegesellschaften oder in ausländischen Investmentanteilen anlegen
Grundstücks-Sondervermögen[4] offene Immobilienfonds§§ 26 bis 37 KAGG Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Grundstücks-Sondervermögen – innerhalb bestimmter Grenzen und unter im einzelnen festgelegten Voraussetzungen – bebaute und unbebaute Grundstücke, Wohnungseigentumsrechte, Teileigentumsrechte, Erbbaurechte, Anteile an Grundstücksgesellschaften, Anteile an inländischen und vertriebsberechtigten ausländischen Wertpapier- und Geldmarktfonds, Bankguthaben und Wertpapiere erwerben.
Gemischte Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen[5]§§ 37 a bis 37 g KAGG Für ein gemischtes Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen darf die Kapitalanlagegesellschaft ...

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