Nach der ersten Sitzung des Aufsichtsrats haben als letzte Schritte der erstmaligen Einrichtung eines mitbestimmten Aufsichtsrats verschiedene Bekanntmachungen zu erfolgen.

So ist gem. § 106 AktG eine Liste der Aufsichtsratsmitglieder unter Benennung von Namen, Beruf und Wohnort des jeweiligen Mitglieds nebst Bestellungsurkunde zum Handelsregister einzureichen. Diese wird weder eingetragen noch veröffentlicht; veröffentlicht wird nur ein Hinweis, dass die Liste eingereicht wurde.[28]

Gemäß § 107 Abs. 1 S. 2 AktG sind durch die Geschäftsführung ferner der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats mit Namen und Anschrift zum Handelsregister anzumelden; eine Veröffentlichung erfolgt nicht.[29] Nach § 35a Abs. 1 S. 1 GmbHG ist außerdem der Aufsichtsratsvorsitzende auf den Geschäftsbriefen aufzuführen.

Nach § 19 MitbestG ist schließlich eine Liste der Aufsichtsratsmitglieder

  • im Bundesanzeiger zu veröffentlichen sowie
  • in den Betrieben und Konzernunternehmen der betreffenden GmbH auszuhängen.

Aktualisierung/Vervollständigung der Listen: Nach Wechseln innerhalb des Aufsichtsrats sind jeweils aktualisierte und vollständige Listen einzureichen.

[28] Koch, 16. Aufl. 2022, § 106 Rz. 3.
[29] Mutter in Semler/v. Schenck, Der Aufsichtsrat, 1. Aufl. 2015, § 107 AktG Rz. 58.

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