Kurzbeschreibung

Dieser Musterbrief wendet sich direkt an den Mandanten und unterstützt den steuerlichen Berater für den Fall der Erstberatung oder bei einem Mandantenwechsel. Er zeigt Beratungspotenzial im Gastronomiebereich in steuerlicher Hinsicht auf.

Hinweis: Weitergabe von Mandanteninformationen

Die Weitergabe der Mandanteninformationen, z. B. per E-Mail oder als Brief, an Ihre Mandanten ist zulässig, die Weitergabe an Dritte außerhalb Ihrer Mandantschaft ist hingegen nicht zulässig. Ebenso zulässig ist die Veröffentlichung, z. B. als HTML-Dokument oder als PDF-Datei, im geschützten Bereich des Internetauftritts Ihrer Kanzlei. Aus urheberrechtlichen Gründen ist eine Veröffentlichung z. B. in sozialen Netzwerken oder auf Internet-Homepages im öffentlich zugänglichen Bereich nicht gestattet.

Steuerliche Gastronomieberatung

  [Briefkopf Kanzlei]
Frau/Herr …  
   
  [Datum]
   
Unser Termin/unser Telefonat am/vom …
   

Sehr geehrte Frau …, sehr geehrter Herr …,

Sie besitzen einen gut gehenden Gastronomie-, Hotellerie- oder Cateringbetrieb, der Ihre gesamte Aufmerksamkeit erfordert. Das Wohl Ihrer Gäste ist Ihr größtes Anliegen. Als selbstständiger Unternehmer tragen Sie auch die volle Verantwortung für alle steuerlichen Belange Ihres Betriebs und Sie stehen gerade für die steuerlich korrekte Abwicklung Ihrer Geschäftsvorfälle. Ich biete/Wir bieten Ihnen hierbei meine/unsere Unterstützung an. Ich berate/Wir beraten Sie in allen steuerlichen, handelsrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Belangen der Gastronomiebranche. Wenn Sie Systemgastronom sind, unterstütze ich/unterstützen wir Sie auch besonders im Headoffice mit allen steuerlichen und wirtschaftlichen Belangen.

Aktuell möchte ich /möchten wir Sie auf steuerliche Besonderheiten im Zusammenhang mit der Wiedereinführung des Regelumsatzsteuersatzes von 19 % auf Restaurantdienstleistungen hinweisen.

Mehrwertsteuerumstellung 2024

Wie Sie wissen, gilt seit dem 1.1. 2024 für Speisen, die für den Verzehr vor Ort zubereitet werden, wieder der Regelsteuersatz von 19 %. Dies erfordert von Ihnen wieder die genaue Abgrenzung zwischen einem Verkauf von Speisen zum Mitnehmen und einem Verkauf von Speisen zum sofortigen Verzehr. Steuerliche Besonderheiten gelten auch für Essengutscheine, die Sie in der Zeit ausgegeben haben, in der der ermäßigte Umsatzsteuersatz zu verrechnen war. Löst ein Gast/Geschäftspartner einen solchen alten Gutschein zukünftig ein, sollten Sie mich/uns umgehend unterrichten. Es müssen dann Umsatzsteuerberichtigungen vorgenommen werden. Ich/wir übernehmen diese Tätigkeiten gerne für Sie.

Risiko Bargeschäft

Was für Ihre Branche typisch ist, und was auch Ihren Betriebsprüfer hellhörig werden lässt, sind die branchenüblichen Bargeschäfte. Trotz Kreditkarte zahlt immer noch ein Großteil der Gäste bar, wie Statistiken zeigen. Dies gilt besonders für den Gastronomiebetrieb. Die Hotelrechnung, die in der Regel auch alle Speisen und Getränke beinhaltet, wird teilweise per Kreditkarte bezahlt. Die Rechnung für das bestellte Buffet wird überwiegend überwiesen.

Kassenbuchführung

Seit 2020 gelten für Sie die verschärften Regelungen aus dem "Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen":

  • Ihrem zuständigen Betriebs-Finanzamt müssen Sie die Anschaffung neuer oder die Stilllegung alter elektronischer Kassen innerhalb eines Monats melden. Diese Pflichtmeldungen übernehme ich/übernehmen wir für Sie.
  • Zudem müssen Sie elektronische Kassensysteme verwenden und jedem Kunden einen Kassenbon aushändigen.
  • Nutzen Sie elektronische Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion, müssen diese über eine sog. "zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung" (zTSE) verfügen. Die zTSE soll sicherstellen, dass jeder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfall sowie andere Vorgänge einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet werden. Einzelheiten erläutere ich/erläutern wir Ihnen gerne.

Anfangsverdacht und Betriebsprüfung

Meine/unsere Erfahrung zeigt, dass Gastronomen in der Finanzverwaltung unter einem "Anfangsverdacht" stehen. Sie haben richtig gelesen: Sie stehen bei der Betriebsprüfungsstelle Ihres Finanzamts mehr im Visier als andere Betriebe. Daher ist höchste Sorgfalt bei Ihrer Kassenbuchführung und betriebsinternen Buchhaltung walten zu lassen.

Ich kenne/Wir kennen die Tricks der Fahnder und wissen, dass Ihre Einnahmen regelmäßig anhand von Richtsätzen verprobt werden. Um die Buchhaltung eines Unternehmens auf Stichhaltigkeit und Plausibilität zu prüfen, bedienen sich die Prüfer spezieller Software. Stimmen die innerbetrieblichen Angaben nicht mit den Erfahrungswerten des Finanzamts überein (sog. Richtsatzverprobung), werden Kassenfehlbeträge festgestellt oder scheinen bestimmte Geschäftsvorfälle unwahrscheinlich, droht schnell eine Schätzung. Diese kann für Sie auch als steuerehrlicher Unternehmer teuer werden, wenn Ihre Zahlen von der statistischen Norm extrem abweichen und Sie das nicht begründen können.

Sprechen Sie daher unbedingt mit mir/uns, auch wenn sich bei Ihnen die Betriebsprüfung no...

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