Kommentar

Die Verjährung des vertraglichen Ersatzanspruchs gegen den Steuerberater wegen einer Pflichtverletzung beginnt mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids. In diesem Zeitpunkt tritt der Schaden für den Mandanten aufgrund des Beratungsfehlers ein, und er kann anhand des Bescheids die Möglichkeiten einer Inanspruchnahme des Steuerberaters prüfen. Von der Verjährung erfaßt werden auch die weiteren adäquat verursachten, voraussehbaren und zurechenbaren Nachteile , so daß die entsprechenden Ansprüche verjährt sein können, nachdem der Folgenachteil sich zeigt . Dies folgt aus dem Grundsatz, daß ein Schaden als einheitliches Ganzes zu sehen ist. Die Verjährung wird nicht durch weitere Pflichtverletzungen unterbrochen. Eine Verlängerung der Verjährung um weitere 3 Jahre kommt allerdings in Betracht, wenn der Steuerberater seinen Mandanten nicht auf die Möglichkeiten des Regresses und der entsprechenden Verjährung hinweist (sogenannte Sekundärhaftung; Haftung ).

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 18.12.1997, IX ZR 180/96

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