Leitsatz

Fraglich war, ob die Errichtung einer Lagerhalle für Maschinen auf einer zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Ackerfläche zur Besteuerung nach Durchschnittsätzen (§ 24 UStG) gehört.

Im vorliegenden Fall besteuert ein Landwirt seit Jahren seine Umsätze aus landwirtschaftlicher Tätigkeit nach Durchschnittsätzen (§ 24 UStG). Er errichtete auf einer zu seinem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Ackerfläche eine Lagerhalle für Maschinen, vermietete diese nach Fertigstellung an einen Unternehmer mit regelbesteuerten Umsätzen und verzichtete auf die Steuerbefreiung der Grundstücksvermietung. Dementsprechend machte der Landwirt aus den Herstellungskosten der Lagerhalle Vorsteuern geltend. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug ab. Die Vermietung der Lagerhalle unterliege als Hilfsgeschäft des landwirtschaftlichen Betriebs ebenfalls der Durchschnittsatzbesteuerung. Ein konkreter Vorsteuerabzug sei deshalb nicht möglich.

Nach Auffassung des BFH kann der Landwirt den → Vorsteuerabzug erhalten. Die Errichtung und die anschließende Vermietung der Halle führte der Landwirt nicht im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs aus. Vielmehr bezog er die Bauleistungen zur Vorbereitung der Grundstücksvermietung außerhalb seines pauschal besteuerten landwirtschaftlichen Betriebs. Der Landwirt war dadurch, daß er die Lagerhalle auf einem zuvor landwirtschaftlich genutzten Grundstück errichtete, nicht darauf festgelegt, die Bauleistungen für seinen landwirtschaftlichen Betrieb zu beziehen. Dadurch, daß der Landwirt in seinen Steueranmeldungen die ihm berechnete Umsatzsteuer für die Lagerhalle als Vorsteuer abzog, brachte er zum Ausdruck, daß er die Bauleistungen für Zwecke der von vornherein geplanten Vermietung an einen außerlandwirtschaftlichen Unternehmer bezog (→ Land- und Forstwirtschaft ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 03.12.1998, V R 48/98

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