(1) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftlichen Alterskassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die landwirtschaftlichen Pflegekassen (bisherige Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung) sowie der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden am 1. Januar 2013 in die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau eingegliedert.

 

(2) Das Vermögen sowie die Rechte und Pflichten der bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gehen als Ganzes auf die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau über.

 

(3) Die bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden zum 1. Januar 2013 aufgelöst.

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