Neben der auf lohnsteuerlichen Werten basierenden Vereinfachungsregelung in Abschn. 15.23 Abs. 11 Nr. 1 UStAE sieht die Finanzverwaltung im Rahmen der bisherigen Rechtsauffassung, die die Dienstwagenüberlassung zu privaten Zwecken als tauschähnlichen Umsatz (mit Baraufgabe) qualifiziert, die Option vor, die lohnsteuerliche Fahrtenbuchreglung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG anzuwenden (Abschn. 15.23 Abs. 11 Nr. 2 UStAE). Danach bilden die durch Belege nachgewiesenen Gesamtausgaben des Arbeitgebers einschließlich der Ausgaben, bei denen ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist, auch den umsatzsteuerlichen Nutzungswert, wobei der Privatnutzungsanteil des Dienstwagens (wozu die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ebenso gehören wie alle Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) mit Hilfe eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs zu ermitteln ist. Die Erwerbs- oder Herstellungskosten des Dienstwagens sind nach Beispiel 2 von Abschn. 15.23 Abs. 11 Nr. 2 UStAE auf eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 6 Jahren zu verteilen. Für Hybrid- und Elektrofahrzeuge erfolgt für umsatzsteuerliche Zwecke keine Kürzung. Der so ermittelte Ausgabenwert ist ein Nettowert, dem die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz hinzuzurechnen ist. Entsprechend lässt sich festhalten, dass die lohnsteuerliche Fahrtenbuchreglung in Abschn. 15.23 Abs. 11 Nr. 2 UStAE im Grunde genommen identisch ist mit der gesetzlich normierten umsatzsteuerlichen Gesamtausgabenmethode (§ 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 UStG) in Abschn. 15.23 Abs. 10 UStAE. Der Hauptunterschied liegt letzten Endes darin, dass bei der umsatzsteuerlichen Gesamtausgabenmethode der private Nutzungsanteil im Wege einer sachgerechten Schätzung ermittelt werden darf,[50] während bei der lohnsteuerlichen Fahrtenbuchreglung zwingend ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen ist, mit der Folge, dass selbst kleinste formelle Fehler zur Verwerfung durch die Finanzverwaltung führen können. Vor diesem Hintergrund stellt sich u.E. die berechtigte Frage, warum die lohnsteuerliche Fahrtenbuchreglung in Abschn. 15.23 Abs. 11 Nr. 2 UStAE von der Finanzverwaltung überhaupt angeboten wird, wo doch die gesetzlich normierte umsatzsteuerliche Gesamtausgabenmethode (§ 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 UStG) in Abschn. 15.23 Abs. 10 UStAE von den zu berücksichtigenden Ausgaben her identisch, im Hinblick auf den Nachweis des anzusetzenden Privatnutzungsanteils jedoch weniger formalistisch und damit praktikabler ist? Dies gilt umso mehr, als die Rechtsprechung[51] bereits mehrfach – im Hinblick auf die die Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nach den lohnsteuerlichen Werten – entschieden hat, dass Arbeitgeber von den angebotenen lohnsteuerlichen (Vereinfachungs-)Regelungen der Verwaltung Gebrauch machen können, dazu allerdings nicht verpflichtet sind, d.h. Arbeitgeber können sich stets auf die gesetzlich normierte umsatzsteuerliche Gesamtausgabenmethode (§ 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 UStG) in Abschn. 15.23 Abs. 10 UStAE berufen. Vor diesem Hintergrund soll hier auch nicht weiter auf die erforderlichen Änderungen bei der lohnsteuerlichen Fahrtenbuchregelung in Abschn. 15.23 Abs. 11 Nr. 2 UStAE eingegangen werden.[52] Denn insoweit kann auf die Ausführungen unter Punkt IV. 2 verwiesen werden, was insbesondere bedeutet, dass die lohnsteuerlichen Fahrtenbuchreglung umsatzsteuerlich zukünftig dahingehend angepasst werden müsste, dass die nicht mit Vorsteuern belasteten Ausgaben auszuscheiden und die Erwerbs- oder Herstellungskosten des Dienstwagens auf den Berichtigungszeitraum des § 15a UStG von fünf Jahren zu verteilen sind.
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