Leitsatz

Erschöpft sich die Leistung in dem Zubereiten der Speisen bis zum verzehrfertigen Zustand, steht die steuerermäßigte Lieferung von Nahrungsmitteln im Vordergrund.

 

Sachverhalt

Der Kläger erzielte Umsätze aus dem Betrieb eines Imbisswagens, den er auf Festveranstaltungen (z.B. Kirmes, Weihnachtsmärkten usw.) einsetzt und mit dem er Backfisch, Reibekuchen, Pommes-Frites und Brat- bzw. Currywürstchen anbot. Der Stand hat eine überdachte Thekenumrandung. Die Umsätze aus dem Betrieb des Imbisswagens unterwarf der Kläger insgesamt dem ermäßigten Steuersatz von 7 v.H. Im Gegensatz dazu unterwirft die Betriebsprüfung 85 % der Umsätze dem allgemeinen Steuersatz und lediglich zu 15 v.H. - nämlich soweit sie in dieser Höhe geschätzt zur Mitnahme verkauft würden -dem ermäßigten Steuersatz mit der Begründung, dass es sich bei den vom Kläger verkauften Speisen um verzehrfertige Lebensmittel handele, die dem Abnehmer in einer Form dargereicht würden, dass er sie an Ort und Stelle - nämlich am Imbissstand - verzehren könne.

 

Entscheidung

Die Klage ist begründet. Der Umsatzsteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Klägern in seinen Rechten, soweit der Beklagte die Umsätze des Klägers überwiegend dem Regelsteuersatz unterworfen hat. Nach § 12 Abs. 1 des im Streitjahr geltenden UStG beträgt die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 15 v.H. der Bemessungsgrundlage. Die Steuer ermäßigt sich gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG auf 7 v.H. für die Lieferungen, den Eigenverbrauch, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb der in der Anlage bezeichneten Gegenstände. Das gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG nicht für die Lieferungen von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle. Speisen und Getränke werden zum Verzehr an Ort und Stelle geliefert, wenn sie nach den Umständen der Lieferung dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Ort der Lieferung in einem räumlichen Zusammenhang steht, und besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 UStG), z.B. bei sog. Restaurationsumsätze. Ob diese Grundsätze auf einen Imbisswagen übertragen werden können, ist in rechtlicher Hinsicht nicht abschließend geklärt. Ungeklärt ist insbesondere, ob bei Umsätzen an einem Imbisswagen die Grenze einer Lieferung von Nahrungsmitteln "zum Mitnehmen" zugunsten der Annahme einer Dienstleistung nach den genannten Kriterien des EuGH nur dann überschritten ist, wenn - wie es § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 UStG vorsieht - besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden, oder ob andere Dienstleistungselemente, die nicht das Bereithalten besonderer Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle beinhalten, ausreichen können. Das FG ist der Auffassung, dass bei Umsätzen eines Imbisswagens der hier zu beurteilenden Art die mit der Lieferung der Speisen zusammenhängenden Dienstleistungen der Gesamtleistung nur dann das Gepräge geben und deshalb nur dann eine Dienstleistung im Sinne der genannten EuGH-Rechtsprechung vorliegt, wenn besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden. Da dies nach Ansicht des FG im Streitfall nicht zutraf, unterliegen sämtliche Umsätze aus dem Verkauf der Waren dem ermäßigten Steuersatz.

 

Hinweis

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist das Zurverfügungstellen einer organisatorischen Gesamtheit von Speisesaal, Mobiliar und Geschirr kennzeichnend für den Restaurationsumsatz. Erschöpft sich die Leistung in dem Zubereiten der Speisen bis zum verzehrfertigen Zustand, steht nach Auffassung des FG die Lieferung des eigentlichen Nahrungsmittels im Vordergrund.

Die Rechtsfrage ist mittlerweile beim BFH unter dem Az. V R 58/04 anhängig.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 28.09.2004, 8 K 2049/00

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