Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 12.13 Abs. 11 UStAE.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unterliegt die Beförderung von Personen unter den dort genannten Bedingungen dem ermäßigten Steuersatz. Zum 1.1.2020 ist die Regelung neu gefasst worden, da der Schienenbahnverkehr – unabhängig von der Länge der Beförderungsstrecke – dem ermäßigten Steuersatz von 7 % bzw. in der Zeit vom 1.7. – 31.12.2020 von 5 % unterliegt. Bei den Beförderungsleistungen außerhalb des Schienenbahnverkehrs kann der ermäßigte Steuersatz nur angewendet werden, wenn die Beförderung innerhalb einer Gemeinde oder bis 50 km erfolgt.

Die Finanzverwaltung hatte schon früher[1] zutreffend festgestellt, dass auch die Nebenleistungen zu den begünstigten Hauptleistungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Dazu gehört z. B. auch die Beförderung des Reisegepäcks von Reisenden.

Wichtig

Die Finanzverwaltung stellt jetzt[2] fest, dass zu den begünstigten Nebenleistungen im Fährverkehr (innerhalb einer Gemeinde oder bis zu 50 km) auch der Transport von Personenkraftwagen, Krafträdern und anderen Fahrzeugen gehört. Nicht unter die Begünstigung fallen aber Leistungen, bei denen der Schwerpunkt der Fährleistung in einem Gütertransport besteht, wie es z. B. beim Transport von Lkw der Fall ist.

Konsequenzen für die Praxis

Eine zutreffende Klarstellung der Finanzverwaltung. Der Fährtransport von Lkw stellt unter wirtschaftlichen Kriterien keine Personenbeförderung dar, sondern ist darauf gerichtet, Güter zu transportieren. Insoweit kann der ermäßigte Steuersatz für diese Leistungen grundsätzlich nicht zur Anwendung kommen.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Die Finanzverwaltung beanstandet es aber für alle bis zum 31.12.2020 ausgeführten Fährleistungen nicht, wenn sie dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden, auch wenn ihr Schwerpunkt – wie beim Transport von Lkw – in der Güterbeförderung besteht.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 30.9.2020, III C 2 - S 7244/20/10001 :002, BStBl 2020 I S. 982.

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