FinMin Berlin, 3.5.2021, III B - S 2171b - 1/2020 - 2

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sind Forderungen grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. Diese entsprechen bei einer Forderung deren Nominalbetrag. Jedoch kann an Stelle jener Kosten der Teilwert i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).

Bei der Bewertung der Forderungen ist das Stichtagsprinzip zu beachten. Wertaufhellende Tatsachen (Ursache, Ereignis im alten Jahr), die zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Bilanzerstellung bekannt werden, sind gem. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB zu berücksichtigen.

Insolvenzanträge, die innerhalb von drei Monaten nach dem Bilanzstichtag, spätestens vor dem 01.05.2021, gestellt werden, werden als werterhellende Faktoren bei der Prüfung der Zulässigkeit der Vornahme von Teilwertabschreibungen auf Forderungen zu Bilanzstichtagen zwischen dem 30.09.2020 und dem 31.03.2021 angesehen (vgl. auch FAQ „Corona” (Steuern) des BMF: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern_Anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=45).

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2

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