Kommentar
Die Bareinlagepflicht aus einer Kapitalerhöhung kann nicht durch Verrechnung der geschuldeten Leistung mit früher gewährten Darlehen des Gesellschafters getilgt werden.
Geht es - wie hier - der Gesellschaft schlecht, besteht bei einem solchen Vorgehen die Gefahr, daß sie mit der Verrechnung derartiger Darlehensforderungen gegen den in bar zu erfüllenden Anspruch effektiv nicht das versprochene Kapital erhält. Das hat dann - im gläubigerschützenden Interesse der tatsächlichen Kapitalaufbringung - regelmäßig zur Folge, daß die Verrrechnung nicht schuldbefreiend wirkt. Der Gesellschafter muß dann nochmals in bar leisten. Von solchen Gestaltungen ist daher abzuraten.
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