BMF, 24.7.2014, IV A 4 - S 0316/11/10005

Bezug: Schreiben der Deutschen Kreditwirtschaft vom 1.4.2014

Vielen Dank für Ihr o.g. Schreiben, in dem Sie die Frage aufwerfen, warum an elektronische Kontoauszüge höhere Anforderungen gestellt werden als an elektronische Rechnungen, die z.B. per E-Mail (ggf. mit Bilddatei- oder Textdokumentanhang) oder De-Mail, per Computer-Fax oder Faxserver, per Web-Download oder per EDI übermittelt werden können. Sie fordern, eine entsprechende steuerrechtliche Anerkennung des elektronischen Kontoauszugs als Buchungsbeleg, der z.B. als PDF-Dokument als Anhang per E-Mail oder Web-Download übermittelt wird.

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die Thematik erörtert und beschlossen, ab sofort elektronische Kontoauszüge als Buchungsbeleg anzuerkennen, wenn der elektronische Kontoauszug bei Eingang vom Steuerpflichtigen auf seine Richtigkeit geprüft und dieses Vorgehen dokumentiert/protokolliert wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Aufbewahrungsdauer der Daten zu den elektronischen Kontoauszügen von zehn Jahren auch in Fällen eines Bankwechsels gelten muss.

Für elektronische Kontoauszüge gelten die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, insbesondere die Sicherstellung der Unveränderbarkeit ab Eingang beim Steuerpflichtigen.

In Ihrem Schreiben wird unter Tz. 2.6 als zusätzliche Sicherheit angeboten, dass die Kunden innerhalb der Aufbewahrungsfristen für ihre elektronischen Kontoauszüge jederzeit von der Bank eine Zweitschrift erhalten können, so dass zu keinem Zeitpunkt die Gefahr besteht, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung fehlende Auszüge nicht nachgeliefert bzw. bei Verdachtsfällen diese nicht durch die Zweitschrift entkräftet werden können.

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder regen an, den Bankkunden für einen Zeitraum von zehn Jahren kostenlos eine Zweitschrift zu erstellen.

Die obersten Finanzbehörden der Länder erhalten einen Abdruck dieses Schreibens.

 

Normenkette

AO 1977 § 147;

UStG § 14

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