Leitsatz

Die Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsverjährung wird ausgelöst, wenn die Selbstanzeige innerhalb der wegen Steuerhinterziehung verlängerten Festsetzungsfrist erstattet wird.

 

Sachverhalt

Eine Nacherklärung innerhalb der Festsetzungsfrist löst eine Hemmung der Festsetzungsverjährung aus. Die Festsetzungsverjährung endet in diesem Fall nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige (§ 171 Abs. 9 AO). Im Streitfall war u. a. zu entscheiden, ob die Steuerfestsetzung durch den Eintritt der Festsetzungsverjährung ausgeschlossen ist, wenn der anzeigende Rechtsnachfolger selbst während des Laufs der regelmäßigen, vierjährigen Festsetzungsfrist nicht vorsätzlich handelte.

 

Entscheidung

Am Erlass der Änderungsbescheide war der Beklagte nach Ansicht des Senats nicht durch den Ablauf der Festsetzungsfrist gehindert. Die zehnjährige Festsetzungsfrist greift auch dann ein, wenn die Steuerhinterziehung nicht der - die Steuer schuldende - Rechtsnachfolger begangen hat. Es ist bedeutungslos, dass der Rechtsnachfolger selbst kein Steuerhinterzieher ist. Allein entscheidend ist, dass die Steuer objektiv hinterzogen worden ist, unerheblich, wer die Steuerhinterziehung begangen hat. Der Senat geht in seiner Entscheidung weiter davon aus, dass auch in den Streitjahren 1995 und 1996 ein - wie vom BVerfG für die Jahre 1997 und 1998 festgestelltes - Vollzugsdefizit bei der Besteuerung der Gewinne aus Spekulationsgeschäften bestanden hat. Trotz des gleichheitswidrigen Vollzugsdefizits ist dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist zuzubilligen gewesen, die die Jahre 1995 und 1996 mit umfasst und innerhalb der die Vorschrift über die Besteuerung von Spekulationsgewinnen noch anzuwenden ist.

 

Hinweis

Die Revision wurde durch den BFH zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte insoweit Erfolg. Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Revisionsverfahren unter dem Az. des BFH IX R 61/07 fortgeführt.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.2006, 11 K 1761/05 E

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