Ermittlung der Zahl der Beschäftigten und der Ausgangslohnsumme bei Übertragung begünstigten Betriebsvermögens

Wird ein Einzelunternehmen mit Sitz/Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder eine Beteiligung an einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 EStG oder § 18 Absatz 4 EStG mit Sitz/Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums übertragen, sind bei der Ermittlung der Zahl der Beschäftigten und der Ausgangslohnsumme folgende Beschäftigte bzw. Löhne und Gehälter zu berücksichtigen:

Zum Vermögen des Einzelunternehmens/der Personengesellschaft gehören Einbeziehung der Beschäftigten sowie der Löhne und Gehälter
Betriebsstätte im Inland Die Beschäftigten sowie die Löhne und Gehälter sind einzubeziehen (§ 13a Absatz 1 Satz 3 ErbStG).
Betriebsstätte in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Die Beschäftigten sowie die Löhne und Gehälter sind einzubeziehen (§ 13a Absatz 1 Satz 3 ErbStG).
Betriebsstätte in einem Drittstaat Da es sich nicht um begünstigtes Betriebsvermögen handelt (> R E 13b.5 Absatz 4 Satz 2 und 3), bleiben die in der Drittlandsbetriebsstätte beschäftigten Arbeitnehmer und die gezahlten Löhne und Gehälter unberücksichtigt.
Beteiligung an einer Personengesellschaft im Inland Die Beschäftigten der Personengesellschaft und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind unabhängig von der Beteiligungshöhe anteilig einzubeziehen (§ 13a Absatz 4 Satz 5 ErbStG, > R E 13a.4 Absatz 6).
Beteiligung an einer Personengesellschaft in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Die Beschäftigten der Personengesellschaft und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind unabhängig von der Beteiligungshöhe anteilig einzubeziehen (§ 13a Absatz 4 Satz 5 ErbStG, > R E 13a.4 Absatz 6).
Beteiligung an einer Personengesellschaft in einem Drittstaat Die Beteiligung ist zwar Teil des begünstigten Betriebsvermögens (> R E 13b.5 Absatz 4 Satz 4). Da sich der Sitz bzw. die Geschäftsleitung der Gesellschaft jedoch in einem Drittstaat befindet, sind ihre Beschäftigten und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter nicht mit einzubeziehen (§ 13a Absatz 4 Satz 5 ErbStG).
Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Inland Die Beschäftigten der Kapitalgesellschaft und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind anteilig einzubeziehen, wenn im Besteuerungszeitpunkt eine mittelbare bzw. unmittelbare Beteiligung von mehr als 25 Prozent besteht (§ 13a Absatz 4 Satz 5 ErbStG, > R E 13a.4 Absatz 7).
Anteile an einer Kapitalgesellschaft in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Die Beschäftigten der Kapitalgesellschaft und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind anteilig einzubeziehen, wenn im Besteuerungszeitpunkt eine mittelbare bzw. unmittelbare Beteiligung von mehr als 25 Prozent besteht (§ 13a Absatz 4 Satz 5 ErbStG, > R E 13a.4 Absatz 7).
Anteile an einer Kapitalgesellschaft in einem Drittstaat Die Beteiligung ist zwar Teil des begünstigten Betriebsvermögens (> R E 13b.5 Absatz 4 Satz 4). Da sich der Sitz bzw. die Geschäftsleitung der Gesellschaft jedoch in einem Drittstaat befindet, sind ihre Beschäftigten und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter nicht mit einzubeziehen (§ 13a Absatz 4 Satz 5 ErbStG).

Beispiel:

Erblasser E war zu 50 % an der E & A OHG mit Sitz in Deutschland beteiligt. Alleinerbin ist seine Tochter T.

Die E & A OHG hatte beim Tod des E 50 Beschäftigte. Sie zahlte in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor dem Tod des E durchschnittlich 1 500 000 EUR an Löhnen und Gehältern. Von den 50 Beschäftigten waren am Stichtag fünf in einer Betriebsstätte in Belgien (durchschnittliche Lohnsumme 150 000 EUR) und zehn in einer Betriebsstätte in der Ukraine (durchschnittliche Lohnsumme 200 000 EUR) tätig.

Die E & A OHG war zu 20 % an einer Personengesellschaft mit Sitz in Ungarn beteiligt. Die durchschnittliche Lohnsumme dieser Gesellschaft beträgt 550 000 EUR und die Zahl der Beschäftigten am Stichtag 15. Zudem hielt die E & A OHG eine Beteiligung von 30 % an einer Personengesellschaft in Japan. Die durchschnittliche Lohnsumme dieser Gesellschaft beträgt 700 000 EUR und die Zahl der Beschäftigten am Stichtag 21. Die E & A OHG hielt 23 % der Anteile einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Deutschland (durchschnittliche Lohnsumme 900 000 EUR, Zahl der Beschäftigten 30), 30 % der Anteile einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Frankreich (durchschnittliche Lohnsumme 1 000 000 EUR, Zahl der Beschäftigten 30) und 40 % der Anteile einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Indien (durchschnittliche Lohnsumme 800 000 EUR, Zahl der Beschäftigten 280).

Die Zahl der Beschäftigten und die Ausgangslohnsumme sind wie folgt zu ermitteln:

  Zahl der anzusetzenden Beschäftigten Ausgangslohnsumm...

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