(1) 1Der Begriff der übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ist ein Sammelbegriff für alle land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, die nicht zu den in R B 160.2 bis 8 genannten Nutzungen oder Nutzungsteilen gehören. 2Es werden insbesondere die Sondernutzungen und die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen unterschieden.
(2) Zu den Sondernutzungen gehören der Anbau von Hopfen, Tabak, Spargel und anderen Sonderkulturen, wenn keine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a BewG vorliegt.
(3) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören
1. |
die Binnenfischerei (> R B 160.10), |
2. |
die Teichwirtschaft (> R B 160.10), |
3. |
die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft (> R B 160.10), |
4. |
die Imkerei (> R B 160.11), |
5. |
die Wanderschäferei (> R B 160.12), |
6. |
die Saatzucht (> R B 160.13), |
7. |
der Pilzanbau (> R B 160.14), |
8. |
die Produktion von Nützlingen (> R B 160.15), |
9. |
die Weihnachtsbaumkulturen (> R B 160.16) und |
10. |
die Besamungsstationen (> R B 160.17). |
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