(1) 1Der Begriff der übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ist ein Sammelbegriff für alle land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, die nicht zu den in R B 160.2 bis 8 genannten Nutzungen oder Nutzungsteilen gehören. 2Es werden insbesondere die Sondernutzungen und die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen unterschieden.

 

(2) Zu den Sondernutzungen gehören der Anbau von Hopfen, Tabak, Spargel und anderen Sonderkulturen, wenn keine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a BewG vorliegt.

 

(3) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören

 

1.

die Binnenfischerei (> R B 160.10),

 

2.

die Teichwirtschaft (> R B 160.10),

 

3.

die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft (> R B 160.10),

 

4.

die Imkerei (> R B 160.11),

 

5.

die Wanderschäferei (> R B 160.12),

 

6.

die Saatzucht (> R B 160.13),

 

7.

der Pilzanbau (> R B 160.14),

 

8.

die Produktion von Nützlingen (> R B 160.15),

 

9.

die Weihnachtsbaumkulturen (> R B 160.16) und

 

10.

die Besamungsstationen (> R B 160.17).

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