(1) 1Bei Zuwendungen zu gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken richten sich die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach den §§ 51 ff. AO. 2Der Erblasser oder Schenker muss die Verwendung zu dem begünstigten Zweck verfügt haben. 3Die Verwendung muss gesichert sein. 4Die begünstigten Zwecke können auch im Ausland verfolgt werden.

 

(2) 1§ 13 Absatz 1 Nummer 17 ErbStG verlangt grundsätzlich die Bildung eines selbstständigen Zweckvermögens, das der Empfänger im Weg einer Zweckzuwendung (§ 8 ErbStG) erhalten hat. 2Es genügt jedoch z.B. auch bei einer selbst steuerbegünstigte Zwecke verfolgenden ausländischen Körperschaft, dass die Zuwendung zu satzungseigenen Zwecken verwendet werden soll. 3Nicht ausreichend ist dagegen, wenn das zugewendete Vermögen zweckfreies Eigenvermögen wird, weil sich sonst die zweckgerechte Verwendung der zugewendeten Mittel nicht überprüfen lässt.

 

(3) Auf Zweckzuwendungen an ausländische Körperschaften bleibt § 13 Absatz 1 Nummer 17 ErbStG anwendbar, auch wenn keine Gegenseitigkeitserklärung im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c ErbStG (> R E 13.9) vorliegt.

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