(1) 1Der nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende Ausgangswert ist bei Grundstücken, deren Gebäude nicht mehr als zwei Wohnungen enthält, um 20 v.H. zu erhöhen, wenn das Grundstück ausschließlich Wohnzwecken dient. 2Unter die Zuschlagsregelung fallen insbesondere Einfamilienhäuser sowie Wohngrundstücke mit zwei Wohnungen. 3Bei Eigentumswohnungen kommt nur dann ein Zuschlag in Betracht, wenn die Eigentumswohnung baulich wie ein Einfamilienhaus gestaltet ist oder in einer Wohnanlage gelegen ist, die nur aus zwei Eigentumswohnungen besteht. 4Ansonsten ist bei Eigentumswohnungen kein Zuschlag zu berücksichtigen.

 

(2) 1Unter einer Wohnung im Sinne des § 146 Abs. 5 BewG ist eine Zusammenfassung von Räumen zu verstehen, die von anderen Wohnungen oder Räumen baulich getrennt sind. 2Es muss somit ein dauerhafter baulicher Abschluss vorhanden sein, der jedoch nicht in allen Belangen den Anforderungen an die Abgeschlossenheit nach den Bestimmungen zum Wohnungseigentumsgesetz oder nach den DIN-Vorschriften entsprechen muss. 3Weiter muss ein eigener Zugang bestehen, der nicht durch einen anderen Wohnbereich führt. 4Diese Voraussetzung ist z.B. erfüllt, wenn ein eigener Zugang unmittelbar von außen vorhanden ist oder wenn jede Wohneinheit in dem Gebäude jeweils durch eine abschließbare Eingangstür gegenüber dem gemeinsamen Treppenhaus oder Vorraum abgetrennt ist. 5Die zu einer Wohneinheit zusammengefassten Räume müssen über eine Küche verfügen. 6Dabei reicht es aus, wenn in dem als Küche vorgesehenen Raum die Anschlüsse für diejenigen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände vorhanden sind, die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendig sind, insbesondere Stromanschluss für den Elektroherd bzw. Gasanschluss für den Gasherd, Kalt- und ggf. Warmwasserzuleitung und ein Ausguss. 7Weiter müssen ein Bad mit Wanne oder Dusche und eine Toilette vorhanden sein; ein Waschbecken reicht nicht aus. 8Die Wohnfläche muss mindestens 23 m² betragen.

 

(3) 1Ein Zuschlag von 20 v.H. ist nur in den Fällen vorzunehmen, in denen das Grundstück ausschließlich Wohnzwecken dient. 2Ein Raum innerhalb der Wohnung, der als häusliches Arbeitszimmer genutzt wird, ist - unabhängig von der ertragsteuerlichen Qualifikation - der Nutzung zu Wohnzwecken zuzurechnen. 3Befinden sich in dem Gebäude neben den Wohnräumen auch gewerblich, freiberuflich oder zu öffentlichen Zwecken benutzte Räume, ist bei der Grundstücksbewertung kein Zuschlag anzusetzen. 4Dienen Räume sowohl Wohnzwecken als auch gewerblichen, beruflichen oder öffentlichen Zwecken, so richtet sich die Zuordnung danach, welcher Zweck in diesen Räumen überwiegt.

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