(1) 1Die durchschnittliche Jahresmiete ist aus den Jahresmieten der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt zu ermitteln. 2Der Mietermittlungszeitraum umfasst die letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt, nicht die letzten drei Kalenderjahre. 3Aus Vereinfachungsgründen kann der Monat, in den der Besteuerungszeitpunkt fällt, mit in den Ermittlungszeitraum einbezogen werden.

 

(2) 1Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Jahresmiete ist darauf abzustellen, welche Miete zu erzielen gewesen wäre, wenn das Grundstück in den zurück liegenden drei Jahren den Zustand, der zum Besteuerungszeitpunkt besteht, gehabt hätte. 2Hat sich innerhalb der zurück liegenden drei Jahre die Miethöhe infolge Anbau-, Umbau- Ausbau- oder Modernisierungsmaßnahmen oder Nutzungsänderungen geändert, ist die durchschnittliche Jahresmiete aus dem kürzeren Zeitraum ab Beendigung der letzten baulichen Veränderung oder ab Beginn der letzten Nutzungsänderung zu ermitteln.

 

(3) 1Ist das Grundstück oder ein Teil davon innerhalb des dreijährigen Mietermittlungszeitraums nicht vermietet (z.B. Leerstand bei Mieterwechsel oder wegen Modernisierung), von dem Eigentümer oder dessen Familie selbst genutzt, anderen unentgeltlich zur Nutzung überlassen oder an Angehörige oder Arbeitnehmer des Eigentümers vermietet worden, ist für diesen Zeitraum die übliche Miete anzusetzen (§ 146 Abs. 3 Satz 1 BewG; → R 171). 2Die übliche Miete ist nach den Verhältnissen des Zeitraums zu ermitteln, für den sie anzusetzen ist.

 

(4) Bei einem Gebäude, das innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt bezugsfertig geworden oder vom Erblasser bzw. Schenker erworben worden ist, ist die Jahresmiete aus dem kürzeren Zeitraum zu ermitteln (§ 146 Abs. 2 Satz 4 BewG).

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