(1) 1Nicht zur Jahresmiete gehören die Betriebskosten im Sinne des § 27 II. BV, die neben der Miete mit dem Mieter abgerechnet werden können (umlagefähige Bewirtschaftungskosten). 2Sind die Betriebskosten ganz oder teilweise in der vereinbarten Miete enthalten, sind sie herauszurechnen. 3Dabei sind sie mit dem Betrag anzusetzen, der wirtschaftlich auf den maßgeblichen Vermietungszeitraum entfällt. 4Aus Vereinfachungsgründen bestehen gegen eine zeitanteilige Zurechnung nach Monaten keine Bedenken (→ R 170 Abs. 1).

 

(2) Instandsetzungs- und Verwaltungskosten sowie das Mietausfallwagnis (nicht umlagefähige Bewirtschaftungskosten) sind bereits bei der Festlegung des Vervielfältigers berücksichtigt worden.

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