OFD Karlsruhe, 29.7.2009, S 3830/8 - St 341

Ich übersende die Unterlagen mit der Bitte um Kenntnisnahme und weitere Veranlassung.

Haftung bei Erben einschl. Verträgen zugunsten des Erben

Der BFH hat in seinem Urteil 12.3.2009, II R 51/07 entschieden, dass ein inländisches Kreditinstitut bei Erwerben des Erben bis zur Höhe des ausgezahlten Betrags für die Erbschaftsteuer auf den gesamten dem Erben angefallenen Erwerb von Todes wegen einschließlich eines Erwerbs aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall haftet, wenn ein Erbe nicht im Inland wohnt.

Haftung bei Erwerbern ausschließlich aufgrund Vertrages zugunsten Dritter erst nach Veröffentlichung des BFH-Urteils am 15.7.2009

Diese Maßstäbe gelten auch für Erwerber, die nicht Erben sind, sondern Vermögen ausschließlich aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall erworben haben. Das für die Haftung in diesen Fällen erforderliche Verschulden ist aber nur anzunehmen, wenn das Kreditinstitut dem Berechtigten das Vermögen nach Veröffentlichung des BFH-Urteils am 15.7.2009 zur Verfügung stellt.

 

Normenkette

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4

ErbStG § 20 Abs. 6

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