Leitsatz

Der Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht an einem GmbH-Anteil, das sich der Schenker bei Übertragung des Anteils zurückbehalten hatte, kann nur soweit erfasst werden, als zuvor ein Abzug der Belastung erfolgt ist.

 

Sachverhalt

In 2002 hat ein Vater seinem Sohn einen GmbH-Gesellschaftsanteil geschenkt und sich dabei ein Nießbrauchsrecht vorbehalten. Diese Schenkung blieb durch den Abzug der Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG teilweise steuerfrei. Ebenso wurde die Nießbrauchsverpflichtung mindernd berücksichtigt. In 2007 verzichtete der Vater Kläger auf sein Nießbrauchsrecht. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, wobei es einen höheren Wert als erklärt zugrunde legte. Der Vater sah darin eine ungerechtfertigte Doppelerfassung des Nießbrauchs.

 

Entscheidung

Das FG weist die Klage ab. Denn generell gilt als steuerpflichtiger Erwerb nur die Bereicherung des Erwerbers, die nicht steuerfrei geblieben ist. Zudem widerspricht eine als Folge des steuerrechtlichen Abzugsverbots nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG mögliche doppelte steuerliche Erfassung des gleichen Vermögensgegenstands dem in § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG verankerten Bereicherungsprinzip. Dies betrifft hier das Nutzungsrecht, sofern dies sowohl als Abzugsposten nicht berücksichtigt als auch beim späteren Verzicht erfasst würde. Allerdings liegt eine doppelte Erfassung des Nießbrauchs bei einem späterem Verzicht nur dann und insoweit vor, als der Nießbrauch bei der Steuerfestsetzung für die Übertragung des nießbrauchsbelasteten GmbH-Anteils steuerlich auch tatsächlich belastet worden ist. Soweit dieser Vorgang durch die Begünstigung des § 13a ErbStG teilweise steuerfrei blieb, kann der Nießbrauch schon wegen § 10 Abs. 6 ErbStG nicht zum Abzug zugelassen werden. Der Nießbrauch ist steuerlich unbelastet, soweit er auf das steuerfreie Vermögen entfiel, weshalb der anteilige Wert nicht abgezogen werden kann.

 

Hinweis

Das FG erteilt der Auffassung des Klägers eine Abfuhr, wonach der Nießbrauch in einen steuerneutralen Bereich verschoben wurde, soweit er bei der Übertragung der Anteile nicht zu erfassen war.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 10.01.2013, 3 K 2461/11 Erb

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge