Eine der Voraussetzungen für den 85 %igen Verschonungsabschlag (sowie Abzugsbetrag und Entlastungsbetrag) ist, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen des jeweiligen Betriebs innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet. Unterschreitet die Summe der Lohnsummen innerhalb von 5 Jahre nach dem Erwerb die Mindestlohnsumme , entfällt der Verschonungsabschlag anteilig.

Die Mindestlohnsumme beträgt wie folgt:

  1. bei mehr als 15 Beschäftigten 400 %,
  2. bei mehr als zehn, aber nicht mehr als 15 Beschäftigten 300 %,
  3. bei mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Beschäftigten 250 %

der Ausgangslohnsumme.

Optiert der Erwerber für die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG, beträgt die Lohnsummenfrist 7 Jahre und die Ausgangslohnsumme 700 %. Unterschreitet die Summe der Lohnsummen innerhalb von 7 Jahren nach dem Erwerb die Mindestlohnsumme von 700 % der Ausgangslohnsumme, so entfällt der Verschonungsabschlag ebenfalls anteilig.

Die Mindestlohnsumme beträgt bei der Optionsverschonung wie folgt:

  1. bei mehr als 15 Beschäftigten 700 %,
  2. bei mehr als zehn, aber nicht mehr als 15 Beschäftigten 565 %,
  3. bei mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Beschäftigten 500 %

der Ausgangslohnsumme.

 
Hinweis

Keine Anwendung der Lohnsummenregelung

Hat der Betrieb nicht mehr als fünf Beschäftigte oder eine Ausgangslohnsumme von 0 EUR, findet die Lohnsummenregelung keine Anwendung.[1]

Bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme sind die letzten 5 bzw. 7 vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre maßgebend. Die Lohnsumme umfasst alle Vergütungen (Löhne und Gehälter und andere Bezüge und Vorteile), die im maßgebenden Wirtschaftsjahr an die auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten gezahlt werden. Zu den Vergütungen zählen alle Geld- oder Sachleistungen für die von den Beschäftigten erbrachte Arbeit. Dies gilt unabhängig davon, wie diese Leistungen bezeichnet werden und ob es sich um regelmäßige oder unregelmäßige Zahlungen handelt. Auch Sondervergütungen, Prämien, Gratifikationen, Abfindungen, Zuschüsse zu Lebenshaltungskosten, Familienzulagen, Provisionen, Teilnehmergebühren und vergleichbare Vergütungen zählen zu den Löhnen und Gehältern.

In Zeile 59 ist die Anzahl der Beschäftigten des Betriebs (oder der Gesellschaft) zu erfassen.

In Zeile 60 ist die Ausgangslohnsumme des Betriebs (oder der Gesellschaft) einzutragen.

Die Ausgangslohnsumme sowie auch die Anzahl der Beschäftigten werden vom Finanzamt gesondert festgestellt.

Dabei sind die Feststellung der Ausgangslohnsumme und die Feststellung der Anzahl der Beschäftigten i. S. d: § 13a Abs. 1a Satz 1 ErbStG zwei getrennte Feststellungen, die jeweils eigenständig einer Überprüfung im Einspruchs- und Klageverfahren zugänglich sind.[2]

 
Hinweis

Elektronische Datenübertragung

Hinzuweisen ist hier auf die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022. Demnach hat der Erklärungspflichtige die Feststellungserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.

Die Neuregelung gilt ab 2023.

Beim Erwerb mehrerer wirtschaftlicher Einheiten gilt für die Lohnsummenregelung nach § 13a Abs. 3 ErbStG noch Folgendes.

Die Einhaltung der Mindestlohnsumme ist für jede wirtschaftliche Einheit separat zu prüfen.

Es ist somit keine Zusammenrechnung der Mindestlohnsummen aus den einzelnen selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten zu einer Mindestlohnsumme für den gesamten Erwerb vorzunehmen.[3]

[1] Weitere Einzelheiten zur Lohnsummenregelung s. R E 13a.4 – 13a.10 ErbStR 2019 sowie H E 13a.4 – 13a.10 ErbStH 2019.

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