Beim Erwerb begünstigten Vermögens von Todes wegen besteht nach § 28 Abs. 1 ErbStG die Möglichkeit der Stundung der Erbschaftsteuer. Hierbei ist die Stundung für bis zu sieben Jahre möglich. Voraussetzung ist ein Antrag.

Die gestundete Steuer ist in gleichen Jahresbeträgen zu entrichten.

Wie die gestundete Erbschaftsteuer zu berechnen ist, ergibt sich aus R E 28 Abs. 4 ErbStR 2019.

In der Zeile 51 ist die Dauer der beantragten Stundung anzugeben.

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