Im Folgenden sollen 2 Beispiele die neue Berechnung für den Abzug von Schulden darstellen – insbesondere von solchen, die in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit nach § 13d ErbStG befreitem Vermögen stehen.

 
Praxis-Beispiel

Vorhandensein von nach § 13d ErbStG steuerbefreitem Vermögen

Erblasser E hat in seinem Testament den Sohn S zum Alleinerben bestimmt. Im Nachlass befindet sich nur eine zu fremden Wohnzwecken vermietete Immobilie. Diese hat einen Steuerwert i. H. v. 1.230.000 EUR. Durch die Erbeinsetzung von S wurde die Tochter T (von Erblasser E) enterbt. Am 1.1.2022 macht die T ihren Pflichtteilsanspruch geltend. Dabei beträgt der Pflichtteil 135.000 EUR. Die Bestattungskosten betragen 9.700 EUR. Darüber hinaus ist auch noch ein Konsumentendarlehen in Höhe von 15.000 EUR vorhanden.

Lösung

Der Nachlass von E setzt sich aus dem folgenden Vermögen und folgenden Schulden zusammen:

1) Wert des Vermögens:

 
Vermietete Immobilie (begünstigt nach § 13d ErbStG) 1.230.000 EUR

2) Nachlassverbindlichkeiten:

 
Pflichtteilsverbindlichkeit 135.000 EUR
Konsumentendarlehen + 15.000 EUR
b) Bestattungskosten + 10.300 EUR
Wert der Nachlassverbindlichkeiten 160.300 EUR

Praxis- Hinweis

Da die tatsächlichen Beerdigungskosten (9.700 EUR) niedriger sind als die Beerdigungskostenpauschale in Höhe von 10.300 EUR (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG), kommt letztere zum Ansatz.

Die abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten, die Bereicherung, der steuerpflichtige Erwerb und die Erbschaftsteuer von Sohn S berechnen sich wie folgt:

I. Zurechnung der Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang zu bestimmten Vermögensgegenständen stehen

Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den geerbten Vermögensgegenständen stehen, sind nicht vorhanden. Aus diesem Grunde kann dieser Schritt unterbleiben.

II. Zurechnung der Schulden und Lasten, die in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang zu bestimmten Vermögensgegenständen stehen

Die übrigen Nachlassverbindlichkeiten sind gem. § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG auf die erworbenen Vermögensgegenstände aufzuteilen. Dabei bleiben die Bestattungskosten (9.700 EUR bzw. die Pauschale von 10.300 EUR) außen vor.

Es berechnet sich die Summe der Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen wie folgt:

 
Pflichtteilsverbindlichkeit 135.000 EUR
Konsumentendarlehen + 15.000 EUR
Summe der Schulden und Lasten 150.000 EUR

Da hier aber nur ein Grundstück auf den Erben übergegangen ist, muss keine Auzfteilung vorgenommen werden; damit entfallen die Schulden in voller Höhe (150.000 EUR) nur auf das Grundstück.

III. Kürzung des Schuldenabzugs

Die Schulden, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem nach § 13d ErbStG begünstigten Vermögen stehen, sind nach § 10 Abs. 6 Satz 9 ErbStG insoweit zu kürzen als der Vermögensgegenstand steuerbefreit ist.

 
Summe der teilweise abzugsfähigen Schulden 150.000 EUR
Berechnung des nach Kürzung abzugsfähigen Betrags:  
10 % × 150.000 EUR ./. 15.000 EUR
Nach Kürzung abzugsfähiger Betrag 135.000 EUR

IV. Berechnung der insgesamt abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten

 
Auf das nach § 13b Abs. 2 ErbStG begünstigte Vermögen entfallender nach Kürzung abzugsfähiger Betrag 135.000 EUR
Beerdigungskostenpauschale + 10.300 EUR
Insgesamt abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten 145.300 EUR

V. Berechnung der Bereicherung von Sohn S

 
Gesamtwert der Vermögensgegenstände 1.230.000 EUR

Steuerbefreiung nach § 13d Abs. 1 ErbStG

(10 % von 1.230.000 EUR)
./. 123.000 EUR
Nachlassverbindlichkeiten ./. 145.300 EUR
Bereicherung von S 961.700 EUR

VI. Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs und der Erbschaftsteuer für Sohn S

 
Bereicherung von Sohn S 961.700 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) ./. 400.000 EUR
abgerundeter Steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) 561.700 EUR
Erbschaftsteuer (Steuersatz 15 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 84.255 EUR
 
Praxis-Beispiel

Vorhandensein von nach § 13d befreitem und nicht befreitem Vermögen

Die Tante T hat testamentarisch die Nichte N zur Alleinerbin eingesetzt. Im Nachlass befindet sich ein unbebautes Grundstück (Steuerwert 90.000 EUR) und eine zu fremden Wohnzwecken vermietete Immobilie. Diese hat einen Steuerwert in Höhe von 410.000 EUR. T verstirbt am 15.12.2021. Die Bestattungskosten betragen 11.900 EUR. Darüber hinaus ist auch noch ein Konsumentendarlehen in Höhe von 46.000 EUR vorhanden.

Lösung

Der Nachlass von Tante T setzt sich aus dem folgenden Vermögen und folgenden Schulden zusammen:

1) Wert des Vermögens:

 
Vermietete Immobilie (begünstigt nach § 13d ErbStG) 410.000 EUR
Unbebautes Grundstück + 90.000 EUR
Wert des gesamten Vermögens 500.000 EUR

2) Nachlassverbindlichkeiten:

 
Konsumentendarlehen 46.000 EUR
b) Bestattungskosten + 11.900 EUR
Wert der Nachlassverbindlichkeiten 160.300 EUR

Praxis- Hinweis

Da die tatsächlichen Beerdigungskosten (11.900 EUR) höher sind als die Beerdigungskostenpauschale in Höhe von 10.300 EUR (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG) kommen erstere zum Ansatz.

Die abzugsfähigen N...

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