Folgende Objekte sind steuerbefreit, sofern darin vom Erblasser eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde:

  1. Ein- und Zweifamilienhäuser (§ 181 Abs. 1 Nr. 1 BewG);
  2. Mietwohngrundstücke (§ 181 Abs. 1 Nr. 2 BewG);
  3. Wohnungs- und Teileigentum (§ 181 Abs. 1 Nr. 3 BewG);
  4. Geschäftsgrundstücke (§ 181 Abs. 1 Nr. 4 BewG);
  5. Gemischt genutzte Grundstücke (§ 181 Abs. 1 Nr. 5 BewG);
  6. Sonstige bebaute Grundstücke (§ 181 Abs. 1 Nr. 6 BewG).

Die Befreiung wird gewährt, sofern das Objekt im Inland oder in einem EU-/EWR-Staat belegen ist.

Der Wert des Grundstücks hat auf die Befreiungsvorschrift keinen Einfluss.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, was unter einer Wohnung zu verstehen ist. Dabei wird der Begriff der Wohnung wie Folgt definiert:[1]

  1. Die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden;
  2. einen selbstständigen Zugang haben;
  3. eine Mindestwohnfläche von 23 qm;
  4. und Nebenräume wie Küche, Bad oder Dusche und Toilette.
 
Hinweis

Aufteilung des Gebäudes

Die Aufteilung des Gebäudes ist nach der Wohn-/Nutzfläche vorzunehmen (R E 13.3 Abs. 2 Satz 14 ErbStR 2019).

Dabei wird von der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG und § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG jedoch nur eine einzelne Wohnung erfasst. Denn der Wortlaut der Vorschrift spricht klar und ausdrücklich nur von der Steuerfreistellung für "eine Wohnung", die der Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.

In Zeile 2 ist die Lage des Grundstücks (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) aufzuführen. Befindet sich das Grundstück in einem anderen Staat, so ist dieser ebenfalls anzugeben.

[1] R B 181.1 Abs. 3 ErbStR 2019.

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