Liegt ein Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 4 ErbStG vor, dann ist von der Stiftung oder dem Verein binnen einer Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung oder auf den Verein der Vermögensübergang dem nach § 35 Absatz 4 ErbStG zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.

Damit soll die aufgrund des Verweises in § 30 Abs. 1 ErbStG auf den Erwerb nach § 1 ErbStG in den Fällen der Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG bestehende Anzeigepflicht konkretisiert werden.

Der Inhalt der Anzeige ergibt sich aus dem neuen § 30 Abs. 5 ErbStG.

 
Hinweis

Zeitliche Anwendung

Die Gesetzesänderung findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes entsteht.

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