a) Bestimmtes begünstigungsfähiges Vermögen

Das begünstigungsfähige Vermögen ist in § 13b Abs. 1 ErbStG im Einzelnen aufgeführt.[1]

b) Behaltensregelungen

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Verschonungsmaßnahmen ist die Einhaltung von Behaltensregelungen. Diese sind in § 13a Abs. 6 ErbStG enthalten. Wird gegen diese verstoßen, kommt es zur Nachversteuerung.[2]

Ausnahme ist aber, wenn das begünstigte Vermögen innerhalb der noch laufenden Frist von fünf Jahren im Wege der Schenkung weiter übertragen wird.

 
Wichtig

Folgen eines Verstoßes

Verstößt der nachfolgende Erwerber gegen die Behaltensregelungen, so ist dies nachteilig für den vorangegangenen Erwerber. Denn dieser verliert nun auch die in Anspruch genommene Verschonung. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Fristen abgelaufen sind.[3]

Verstirbt der Erwerber, hat dies ebenfalls keine nachteiligen Konsequenzen für diesen.[4]

Zu beachten ist hierbei, dass sich bei mehreren wirtschaftlichen Einheiten je nach Regelverschonung oder Optionsverschonung unterschiedliche Behaltensfristen ergeben können.[5]

c) Lohnsummenregelung

Es gilt weiterhin die Lohnsummenregelung zu beachten. Demnach darf die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten. Hierbei sind aber wieder Ausnahmen zu beachten. Zudem ist die Lohnsummenregelung bei Betrieben mit nicht mehr als fünf Beschäftigten oder einer Ausgangslohnsumme von 0 EUR nicht anzuwenden.[6]

Einzelheiten zur Lohnsummenregelung ergeben sich aus den R E 13a.4-R E 13a.10 ErbStR 2019 und H E 13a.4 – H 13a.10 ErbStH 2019. Zur Lohnsummenregelung sind auch die gleich lautenden Ländererlasse v. 30.12.2021[7] zu beachten, in welchen Billigkeitsregelungen im Zusammenhang mit der durch Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten COVID-19-Pandemie gewährt werden. Ferner auch die Gleich lautende Ländererlasse vom 22.12.2023[8] zur Anwendung der die Optionsverschonung betreffenden Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes aufgrund des BFH, Urteils vom 26.7.2022.[9]

Demnach kommt im Einzelfall eine abweichende Festsetzung oder ein Erlass aus sachlichen Gründen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer beim Erwerb begünstigten Vermögens i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG insbesondere in Betracht, soweit die tatsächliche Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen, in welche Lohnsummen aus dem Zeitraum 1.3.2020 bis 30.6.2022 einbezogen wurden, die Mindestlohnsumme ausschließlich aufgrund der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten COVID-19-Pandemie unterschreitet und es allein deshalb zu einer Nachversteuerung kommt bzw. kommen würde.

Ferner sind auch die Gleich lautende Ländererlasse vom 22.12.2023 zur Anwendung der die Optionsverschonung betreffenden Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes aufgrund des BFH, Urteils vom 26.7.2022 zu beachten.[10]

Insbesondere die Einhaltung der Mindestlohnsumme ist für jede wirtschaftliche Einheit separat zu prüfen. Die bisherige Zusammenrechnung der Mindestlohnsummen aus den einzelnen selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten zu einer Mindestlohnsumme für den gesamten Erwerb entfällt nunmehr.

Folgende Erbschaftsteuerrichtlinien und Erbschaftsteuerhinweise sind nicht mehr anzuwenden:

  1. R E 13a.6 ErbStR 2019,
  2. H E 13a.7 Abs. 1 ErbStH 2019 – Mehrere witschaftliche Einheiten –,
  3. R E 13a.9 Abs. 1 Satz 4 ErbStR 2019.

[11]

d) Verwaltungsvermögen

Was zum Verwaltungsvermögen rechnet, ist in § 13b Abs. 4 ErbStG im Einzelnen aufgeführt; hierbei gibt es aber auch wieder Ausnahmen zu beachten.

Die bisherige typisierende Verwaltungsvermögensgrenze von 50 % wurde aufgehoben (sogenanntes Alles-oder-nichts-Prinzip).

Begünstigungsfähiges Vermögen, das nahezu ausschließlich aus Verwaltungsvermögen besteht, wird von der Verschonung ausgenommen.

Ein Teil des nicht begünstigten Vermögens (Verwaltungsvermögen) wird aber wie begünstigtes Vermögen behandelt. Die Wertgrenze beträgt dabei 10 % des um den Nettowert des Verwaltungsvermögens gekürzten gemeinen Werts des Betriebsvermögens.

Das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen unterliegt hingegen dem normalen Erbschaftsteuertarif.

[1] S. hierzu auch R E 13b.4-6 ErbStR 2019 und H E 13b.4 – 6 ErbStH 2019.
[2] Zur Durchführung der Nachversteuerung s. auch R E 13a.19 Abs. 1-7 ErbStR 2019 und H E 13a.19 ErbStH 2019 und die Gleich lautenden Ländererlasse v. 22.12.2023, Nr. 10: Durchführung der Nachversteuerung; R E 13a.19 Abs. 3 ErbStR 2019 findet keine Anwendung mehr.
[3] R E 13a.19 Abs. 7 ErbStR 2019.
[4] R E 13a.19 Abs. 6 ErbStR 2019.
[6] R E 13a.4 Abs. 2 ErbStR 2019.

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