Kommentar

Als Schenkung unter Lebenden gilt u. a. jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert ist ( § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974). Der durch Übertragung des Anteils an einer Personengesellschaft bewirkte Eintritt des Erwerbers in die gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen des Veräußerers, einschließlich der damit verbundenen gesellschaftsinternen Belastung mit den Gesellschaftsschulden, ist schenkungsteuerrechtlich kein Entgelt für die Übertragung des Gesellschaftsanteils. Dies folgt daraus, daß zivilrechtlich und schenkungsteuerrechtlich ein einheitlicher Zuwendungsgegenstand (das Mitgliedschaftsrecht) vorliegt. Der einheitliche Zuwendungsgegenstand kann für die schenkungsteuerrechtliche Betrachtungsweise nicht aufgespalten werden in einen unentgeltlich und einen entgeltlich übertragenen Teil. Die Verpflichtungen, die der Übernehmer als Gesellschafter zu erfüllen hat, beruhen auf dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Gesellschaftsverhältnis und damit auf einem anderen Rechtsgrund als die Zuwendung des Mitgliedschaftsrechts. Eine gemischte Schenkung liegt insoweit nicht vor (Anschluß an BFH, Urteil v. 1. 7. 1992, II R 108/88, BStBl 1992 II S.923). Dies gilt auch für die Übertragung der Mitgliedschaftsrechte an einer lediglich grundstücksbesitzenden GbR.

Zur Berechnung des Erwerbs ist zunächst der Gesamtsteuerwert des Gesellschaftsvermögens festzustellen. Dabei sind Grundstücke mit dem (indizierten) Einheitswert anzusetzen und Gesellschaftsschulden ggf. mit dem Nennwert abzuziehen. Der Gesamtsteuerwert ist dann entsprechend dem übertragenen Anteil aufzuteilen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 14.12.1995, II R 79/94

Anmerkung:

Vorstehend mitgeteilter Entscheidung kommt für einschlägige Fälle – jedenfalls für die Zeit bis 31. 12. 1995 – erhebliche Tragweite zu. Infolge Ansatzes der Grundstücke mit dem indizierten Einheitswert und Berücksichtigung der Gesellschafts schulden mit dem Nenn wert errechnet sich im allgemeinen eine vergleichsweise niedrige Bereicherung des Erwerbers.

Beachten Sie auch den hierzu ergangenen Nichtanwendungserlaß:

Gleichlautende Ländererlaß, Erlaß v. 09.09.1996, BStBl 1996 I S. 1172 zur erbschaftsteuerlichen Behandlung der Übertragung von Anteilen an PersGes

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