Stehen Schulden oder Lasten in wirtschaftlichem Zusammenhang mit nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG befreiten Gegenständen, so sind diese nicht abzugsfähig.[1] Ist ein Gegenstand nur teilweise befreit, so kann nur der Teil abgezogen werden, der dem steuerpflichtigen Teil entspricht.[2] Schulden stehen dann in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Gegenstand, wenn die Entstehung der Schuld ursächlich und unmittelbar mit dem Gegenstand zusammenhängt.[3]

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1: Wirtschaftlich zusammenhängende Schulden

Vater V verstirbt am 1.10.2019 und hinterlässt als seine Erbin die Tochter T. Im Nachlass befindet sich ein begünstigter Gegenstand (Wert 120.000 EUR) der in voller Höhe steuerbefreit ist. Des Weiteren gehen auf die Erbin auch mit dem begünstigten Vermögen wirtschaftlich zusammenhängende Schulden i. H. v. 70.000 EUR über.

Lösung

Da der begünstigte Gegenstand gem. §°13 Abs.°1 Nr.°2b ErbStG in voller Höhe steuerbefreit ist, kann Tochter T die Schulden nicht abziehen. Dies versagt die Vorschrift des § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 2: Wirtschaftlich zusammenhängende Schulden

Vater V verstirbt am 1.10.2019 und hinterlässt als seine Erbin die Tochter T. Im Nachlass befindet sich begünstigter Grundbesitz (Wert 160.000 EUR), welcher der 85 %igen Steuerbefreiung unterliegt. Des Weiteren gehen auf die Erbin auch mit dem begünstigten Grundbesitz wirtschaftlich zusammenhängende Schulden i. H. v. 50.000 EUR über.

Lösung

Der begünstigte Grundbesitz ist zu 85 % steuerbefreit und fließt gem. §°13 Abs.°1 Nr.°2a ErbStG daher nur mit einem Betrag i. H. v. 24.000 EUR (15 % von 160.000 EUR) in den steuerpflichtigen Erwerb ein. Die Schulden sind aber ebenfalls nur soweit abzugsfähig, wie sie dem steuerpflichtigen Teil entsprechen, dies sind hier 7.500 EUR (15 % von 50.000 EUR gem. § 10 Abs. 6 Satz 3 ErbStG).

Im Einzelfall kann es sich anbieten, auf die Steuerbefreiung zu verzichten, was dazu führt, dass die Schulden voll abzugsfähig werden (R E 13.11 ErbStR 2019).

 
Wichtig

Einheitlicher Erwerb

Werden im Rahmen eines einheitlichen Erwerbs mehrere befreite Gegenstände erworben und besteht nur bei einem oder einigen ein Schuldenüberhang, dann kann der Verzicht auf die Steuerbefreiung auch gegenstandsbezogen erklärt werden.[4]

[2] § 10 Abs. 6 Satz 3 ErbStG und R 10 E 10.10 Abs. 3 Satz 1 ErbStR 2019.
[3] Menzel, Erbschaft- und Schenkungsteuer, 12. Aufl. 2005, S. 90.
[4] Vgl. auch R E 13.11 Satz 2 ErbStR 2019.

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