FinMin Brandenburg, 03.02.2004, 33 - S 3839 - 1/02

R 85a ErbStR 2003 und H 85a ErbStH 2003 enthalten keine Aussage darüber, wie zu verfahren ist, wenn mit dem mehrfach erworbenen Vermögen und ggf. weiterem erworbenen Vermögen Schulden und Lasten in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In den Beispielen zu H 85a ErbStH 2003 wird lediglich die Erbfallkostenpauschale berücksichtigt. Eine Aufteilung der Erbfallkostenpauschale auf das mehrfach erworbene und das weitere Vermögen würde die abzuziehende Steuerermäßigung und die festzusetzende Erbschaftsteuer nicht verändern, weshalb darauf verzichtet werden konnte. Zu der Frage, wie nun Schulden und Lasten zu behandeln sind, wenn ein Erwerb neben mehrfach erworbenem Vermögen i. S. d. § 27 Abs. 1 ErbStG (begünstigtes Vermögen) auch anderes Vermögen umfasst, bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:

Die Steuer für den Gesamterwerb ist gemäß § 27 Abs. 2 ErbStG in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der Nettowert des begünstigten Vermögens nach Abzug der mit diesem Vermögen zusammenhängenden Schulden und Lasten zu dem Wert des steuerpflichtigen Gesamterwerbs nach Abzug aller Schulden und Lasten (vgl. R 24a ErbStR 2003) und vor Abzug der dem Erwerber zustehenden Freibeträge steht. Dabei können die in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten direkt zugeordnet werden. Die nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten sind dem begünstigten Vermögen anteilig zuzuordnen. Hierunter fallen insbesondere die Erbfallkosten (Erbfallkostenpauschale bzw. tatsächlich nachgewiesene Kosten), die sonstigen Erblasserschulden, Vermächtnisse und Auflagen, die sich nicht unmittelbar auf einen erworbenen Vermögensgegenstand beziehen, sowie Pflichtteilsansprüche. Die Berechnung im Einzelnen ist nachfolgend dargestellt. Dabei behandeln die Beispiele 2 und 3 jeweils auch die Kombination mit Wertveränderungen im mehrfach erworbenen Vermögen.

Berechnung des Ermäßigungsbetrags nach § 27 ErbStG

Beispiel 1:

Großvater G (verstorben am 2.2.2000) vermachte seinem Enkel E ein Wertpapierdepot mit einem Steuerwert von 1 955 830 DM, das entspricht 1 000 000 €. Das Depot war mit einer Restschuld aus der Anschaffung von 195 583 DM belastet, das entspricht 100 000 €. Diese Schuld musste E mit übernehmen. Als E selbst am 1.12.2003 durch einen Unfall ums Leben kommt, erbt seine Ehefrau F das Wertpapierdepot, Wert zu diesem Zeitpunkt 1 000 000 €, und ein Mietwohngrundstück mit einem Steuerwert von 1 200 000 €. Auf dem Wertpapierdepot ruht noch eine Restschuld von 100 000 €, auf dem Grundstück noch eine Restschuld von 500 000 €.

Besteuerung des Vermächtnisnehmers E 2000    
Wertpapiere   1 955 830 DM
Nachlassverbindlichkeiten - 195 583 DM
Bereicherung   1 760 247 DM
Das entspricht 900 000 € (aufgerundet)    
Persönlicher Freibetrag - 100 000 DM
Steuerpflichtiger Erwerb   1 660 247 DM
abgerundet   1 660 200 DM
Steuersatz 19 %    
Erbschaftsteuer   315 438 DM
Das entspricht 161 281 € (aufgerundet)    
     
Besteuerung des Erwerbs der F 2003    
Wertpapiere   1 000 000 €
Weiteres Vermögen + 1 200 000 €
Gesamterwerb   2 200 000 €
Nachlassverbindlichkeiten - 600 000 €
Erbfallkostenpauschale - 10 300 €
Wert des Erwerbs   1 589 700 €
Persönlicher Freibetrag - 307 000 €
Versorgungsfreibetrag - 256 000 €
Steuerpflichtiger Erwerb   1 026 700 €
Steuersatz 19 %    
Erbschaftsteuer   195 073 €

Ermäßigungsbetrag nach § 27 Abs. 2 ErbStG

Auf den mehrfach besteuerten Teil des Vermögens (= begünstigtes Vermögen) entfallender Steuerbetrag:

Abzug der unmittelbar zuzuordnenden Schulden        
Begünstigtes Vermögen 2003        
1 000 000 € – 100 000 €   900 000 €   900 000 €
Maximal Nettowert beim Erwerb 2000 - 900 000 €    
Dem nicht begünstigten Vermögen 2003 zuzurechnen   0 €    
         
Nicht begünstigtes Vermögen 2003        
1 200 000 € – 500 000 € + 700 000 €    
Werterhöhung begünstigtes Vermögen (wie oben) + 0 €    
    700 000 € + 700 000 €
Summe       1 600 000 €
         
Abzug der nicht unmittelbar zuzuordnenden Schulden        
(hier zur Vereinfachung nur Erbfallkostenpauschale)        
         
Dem begünstigten Vermögen 2003 sind zuzurechnen:        
900 000 € / 1 600 000 € = 0,5625 (abgerundet)        
10 300 € × 0,5625 = 5 793 € (abgerundet)        
Nettowert begünstigtes Vermögen 900 000 € – 5 793 € =       894 207 €
         
Dem nicht begünstigten Vermögen sind zuzurechnen:        
10 300 € – 5 793 € = 4 507 €        
Nettowert nicht begünstigtes Vermögen 700 000 € – 4 507 €     + 695 493 €
Gesamtnettowert       1 589 700 €
Anteil des begünstigten Nettovermögens 2003        
894 207 € / 1 589 700 € = 0,5626 (aufgerundet)        
         
Anteil der auf begünstigtes Vermögen entfallenden Erbschaftsteuer 2003        
195 073 € × 0,5626 = 109 749 € (aufgerundet)        
Maßgeblicher Ermäßigungssatz für 4 Jahre = 35 %        
Ermäßigungsbetrag 109 749 € × 35 % = (aufgerundet)       38 413 €

Höchstbetrag nach § 27 Abs. 3 ErbStG

Erbschaftsteuer 2000 = 161 281 €

Höchstbetrag 161 281 € ×...

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