Der Steuerpflichtige kann auch einen niedrigeren gemeinen Wert[1] für den Wirtschaftsteil nach § 165 Abs. 3 BewG nachweisen. Allerdings muss auch der sog. Liquidationswert[2] nach § 166 BewG beachtet werden, wenn der Betrieb oder wesentliche Wirtschaftsgüter veräußert werden.
Nachweis nur für Wirtschaftsteil als Ganzes möglich
Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts kann nicht für einzelne Wirtschaftswerte, sondern nur für den Wirtschaftsteil als Ganzes erbracht werden.
Früher sah die Finanzverwaltung die Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks als Rechtsverfolgungskosten zur Abwehr der vom Erwerber zu zahlenden Erbschaftsteuer an, die dem Abzugsverbot nach § 10 Abs. 8 ErbStG unterlagen. Nachdem aber der BFH[3] die Aufwendungen für die Erstellung eines Sachverständigenguthabens als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten angesehen hatte, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen anfallen, hat die Finanzverwaltung ihre Rechtsauffassung entsprechend geändert.[4] Für Aufwendungen zum Nachweis des Verkehrswerts nach § 165 Abs. 3 BewG kann nichts anderes gelten.
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