Für die Übertragung eines Familienheims kommen verschiedene Möglichkeiten in Betracht. Im Folgenden soll eine Auswahl aufgeführt werden.[1]

  1. Ein Ehegatte ist Alleineigentümer eines Grundstücks. Er schenkt dieses seinem Ehegatten.
  2. Ein Ehegatte ist Alleineigentümer eines Grundstücks. Er überträgt auf den Ehegatten einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück.
  3. Der eine Ehegatte erwirbt ein Familienheim, die dazu erforderlichen Mittel stellt der andere Ehegatte zur Verfügung.
  4. Der eine Ehegatte begleicht nachträglich die Herstellungs- oder Erhaltungsaufwendungen am Familienheim für den anderen Ehegatten, in dessen Eigentum sich dieses befindet.
[1] Zu weiteren Möglichkeiten siehe auch R E 13.3 Abs. 4 ErbStR 2019.

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