Kommentar

Ein bei Konkurseröffnung bereits entstandener Umsatzsteueranspruch wird als Konkursforderung lediglich nach Maßgabe der § 3 Konkursordnung (KO) und § 61 KO befriedigt. Hingegen sind Umsatzsteueransprüche, die nach Konkurseröffnung entstehen, als Massekosten vorweg zu befriedigen ( § 58 Nr. 2 KO ).

Gibt ein Kaufmann einen Tag vor Konkurseröffnung (13. 12. 1988) durch Vereinbarung mit dem Sicherungsnehmer (Bank) Sicherungsgut (Maschinen u. a.) zur Verwertung frei und verzichtet auf sein Auslöserecht, ist das Sicherungsgut noch nicht an den Sicherungsnehmer geliefert.

Die Lieferung ist erst dann vollzogen, wenn die Bank im Rahmen der ihr eingeräumten Verwertungsbefugnis an einen Dritten liefert (sog. Doppelumsatz: 1. Sicherungsgeber an Sicherungsnehmer; 2. Sicherungsnehmer an Dritten). Wird dem Dritten die Verfügungsmacht erst nach Konkurseröffnung verschafft (hier 29. 12. 1988), fällt die Umsatzsteuer als Massekosten an.

Sicherungsübereignung

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 21.07.1994, V R 114/91

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