Leitsatz

Die Grunderwerbsteuerschuld entsteht mit Verwirklichung des Erwerbsvorgangs. Dies ist i. d. R. der Abschluss des notariell oder gerichtlich beurkundeten Rechtsgeschäfts. Bedarf ein Grundstückskaufvertrag einer Genehmigung , z. B. des Vormundschaftsgerichts, entsteht die Steuer erst mit Erteilung der Genehmigung und deren Bekanntgabe (§ 14 Nr. 2 GrEStG). Die Genehmigung wirkt zivilrechtlich zwar auf den Tag des Abschlusses des Kaufvertrags zurück (§ 184 BGB). Grunderwerbsteuerrechtlich gilt diese Rückwirkung jedoch nicht .

Im Urteilsfall schloss ein Nachlasspfleger einen Kaufvertrag im Dezember 1996 ab. Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung wurde im März 1997 erteilt. Der Käufer begehrte den bis Ende 1996 geltenden Steuersatz von 2 % . Der BFH stellte fest, dass der Erwerbsvorgang erst im Jahr 1997 verwirklicht worden ist und somit der ab 1. 1. 1997 geltende Steuersatz von 3,5 % gilt (§ 23 Abs. 4 GrEStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 1997; → Grunderwerbsteuer ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 18.05.1999, II R 16/98

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