Leitsatz

Können "nur gesinterte" Stangen aus Wolfram oder Molybdän der Unterpos. 8101 94 00 bzw. Unterpos. 8102 94 00 KN durch Zerbrechen oder Zerschlagen zu Schrott der Unterpos. 8101 97 00 bzw. Unterpos. 8102 97 00 KN umgewandelt werden?

 

Normenkette

Art. 133 ZK, Art. 551 Abs. 1, Art. 552 Abs. 1 ZKDVO, Unterpos. 8101 94 00, 8102 94 00, 8101 97 00, 8102 97 00 KN

 

Sachverhalt

Die Klägerin begehrt die Bewilligung eines Umwandlungsverfahrens. Nach Art. 551 Abs. 1 Unterabs. 1 ZKDVO ist ein Umwandlungsverfahren nur für Waren anwendbar, deren Umwandlung zu Erzeugnissen führt, für die niedrigere Einfuhrabgabenbeträge gelten als für die Einfuhrwaren. Im Streitfall sollten gesinterte Stangen aus Wolfram und aus Molybdän manuell zerschlagen werden. Solche Stangen entstehen aus Molybdänpulver, das zu Stangen gepresst und im Elektroofen gesintert wird, um anschließend mechanisch gehämmert und durch Walzen oder Ziehen zu Blechen, zu Stangen mit geringerer Querschnittsabmessung oder zu Draht weiterverarbeitet zu werden.

Nach Ansicht des HZA handelt es sich bei den Molybdänstangen um Molybdän in Rohform; durch Brechen oder Zerschneiden könne hieraus kein Abfall oder Schrott werden, für den niedrigere Einfuhrabgabenbeträge gelten als für die gesinterten Stangen. Denn weiterhin sei z.B. ein Einschmelzen der Bruchstücke möglich.

Folglich lehnte das HZA die Bewilligung eines Umwandlungsverfahrens ab (wie für Schrott im Verhältnis zu Molybdänstangen).

 

Entscheidung

Zu Recht? Dazu fragt der BFH den EuGH wie im Leitsatz ersichtlich.

 

Hinweis

Auch Unklarheiten bei der Anwendung der Kombinierten Nomenklatur (KN) müssen nach der Rechtsprechung des EuGH diesem zur Vorabentscheidung gem. Art. 234 EG vorgelegt werden, obwohl sie häufig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben. Wohl begründete Versuche, den EuGH in u.a. seinem wohlverstandenen Interesse davon abzubringen (siehe Generalanwalt Jacobs im sog. Nachthemden-Fall) haben den EuGH von dieser überzogenen Rechtsprechung (bisher?) nicht abbringen können.

Abfälle und Schrott aus Metall fallen nach der Anm. 8a zu Abschn. XV der KN beim Be- oder Verarbeiten von Metallen an oder es sind Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 31.7.2007, VII R 48/06

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