Leitsatz

Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Abfindung, weil dieser seine Wochenarbeitszeit aufgrund eines Vertrags zur Änderung des Arbeitsvertrags unbefristet reduziert, so kann darin eine begünstigt zu besteuernde Entschädigung i.S.v. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG liegen (Klarstellung der Rechtsprechung).

 

Normenkette

§ 24 Nr. 1, § 34 Abs. 2 EStG

 

Sachverhalt

Die Arbeitnehmerin eines großen Konzerns ist auf halbe Wochenarbeitszeit gegangen und hat dafür von ihrer Arbeitgeberin eine Entschädigung erhalten, die sie als tarifbegünstigte Einkünfte erklärt hat.

FA und FG (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.09.2008, 11 K 1839/05, Haufe-Index 2129222) haben eine Entschädigung bereits deshalb abgelehnt, weil das Arbeitsverhältnis ja fortbestehe. Auch eine begünstigte Versteuerung nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG komme nicht in Betracht, weil die Teilabfindung keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, sondern für deren zukünftige Reduzierung sei.

 

Entscheidung

Liegt zwar eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit ersichtlich nicht vor, so hat der BFH das FG-Urteil indes wegen der aus den Praxis-Hinweisen ersichtlichen Erwägungen im Hinblick auf die Ablehnung der Entschädigung aufheben müssen. Die Sache war nicht spruchreif. Denn es muss noch geprüft werden,

  • ob die Arbeitnehmerin bei der Änderung ihres Arbeitsvertrags unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gehandelt hat und
  • ob es im Streitjahr zu einer Zusammenballung der Einkünfte gekommen ist.
 

Hinweis

Wenn der Arbeitnehmer, Herr K, auf halbe Wochenstundenzahl geht und dafür von seiner Arbeitgeberin 17 000 EUR erhält, könnte an eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG gedacht werden. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen entschädigt werden. Das Gesetz setzt lediglich voraus, dass Einnahmen wegfallen und dass dafür Ersatz geleistet wird. So verhält es sich, wenn – wie hier – eine Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung überführt und der Arbeitnehmer dafür abgefunden wird.

1. So klar diese Rechtslage ist, das Problem ergab sich für den Rechtsanwender im Streitfall aus einigen Entscheidungen des XI. Senats des BFH (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 12.04.2000, XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195), die so verstanden werden könnten, wie wenn das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis in vollem Umfang habe beendet werden müssen. Stellte man eine derartige Voraussetzung auf (und dies taten im Streitfall infolge der bisherigen BFH-Rechtsprechung FA und FG), wären hier schon vom Ansatz her keine durch § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG tarifmäßig begünstigten Einnahmen aus Entschädigung gegeben.

2. Allerdings verlangt das Gesetz nach seinem eindeutigen Wortlaut eben nicht, das Arbeitsverhältnis müsse gänzlich beendet werden. Auch eine restriktive Interpretation des Entschädigungsbegriffs (i.S. einer teleologischen Reduktion der Norm) bedarf es nicht: Dem Zweck des § 34 Abs. 2 EStG, die Auswirkungen des progressiven Tarifs abzuschwächen, genügt es nämlich, wenn die Zuordnung der Einkünfte zum Katalog des § 34 Abs. 2 EStG von einem besonderen Ereignis abhängig gemacht und eine Entschädigung nur dann begünstigt besteuert wird, wenn es zu einer Zusammenballung kommt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 25.08.2009, IX R 3/09

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