Leitsatz

Die Entnahme eines Pkw aus dem Unternehmen für den Privatbedarf des Unternehmers ist nur umsatzsteuerpflichtig, wenn der entnommene Pkw selbst oder später eingegangene Bestandteile zum vollen oder teilweisen Abzug der Vorsteuer berechtigten (§ 3 Abs. 1 b UStG, Art. 5 Abs. 5 Satz 1 der 6. EG-Richtlinie). Hierdurch soll erreicht werden, dass Unternehmer bei der Entnahme aus dem Unternehmen gleichbehandelt werden wie Privatpersonen, die hierfür Umsatzsteuer zahlen müssen. Bei 2 BFH-Revisionsverfahren waren die entnommenen Pkw ursprünglich ohne Vorsteuerabzug von Privatpersonen erworben worden. Es lagen jedoch folgende nachträgliche Aufwendungen mit Vorsteuerabzug vor:

Katalysator, Karosserie- und Lackierarbeiten, Windschutzscheibe. Hierzu hat der BFH folgende Zweifelsfragen dem EuGH zur Klärung vorgelegt:

Liegt ein derartiger Bestandteil entsprechend der ertragsteuerlichen Behandlung

  • nur bei nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten , die Nutzungsdauer und Abschreibungsvolumen des Kfz selbst verändern, z. B. Klimaanlage, Katalysator,
  • oder auch bei sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen , z. B. Windschutzscheibe, vor?
  • Bei Vorliegen eines Bestandteils: Ist nur der vorsteuerabzugsberechtigte Bestandteil oder der entnommene Pkw und der Bestandteil zu besteuern (in Höhe des jeweiligen Einkaufspreises)?

Wenn bei Nichtvorliegen eines Bestandteils ein Eigenverbrauch nicht besteuert wird: Ist die erstattete Vorsteuer für die für den entnommenen Pkw bezogenen Dienstleistungen und Lieferungen ab Entnahme anteilig dem Finanzamt zurückzuzahlen (Art. 20 Abs. 1 Buchst. b der 6. EG-Richtlinie)? Ist die Vorsteuerberichtigung ggf. auch zulässig, wenn der entnommene Pkw zum Umlaufvermögen gehörte (Autohändler)? Bemerkenswert ist insoweit, dass die dementsprechende Vorsteuerberichtigung nach deutschem Recht (§ 15 a UStG) bisher nicht für Erhaltungsaufwendungen und auch nicht für Gegenstände des Umlaufvermögens gilt.

In einem der Verfahren erfolgte die Pkw-Entnahme im Rahmen der Geschäftsaufgabe eines Autohändlers. Insoweit können die Mitgliedstaaten die Entnahmebesteuerung davon abhängig machen, dass die entnommenen Gegenstände zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigen (Art. 6 Abs. 7 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie). Diese – bisher nicht in das deutsche UStG aufgenommene – Regelung macht die Entnahmebesteuerung nicht von späteren Bestandteilen abhängig . Im Revisionsverfahren mit Geschäftsaufgabe wäre daher nach EG-Recht die Entnahme nicht zu besteuern. Der BFH will deshalb vom EuGH zusätzlich wissen, welche der beiden Regelungen im Fall der Geschäftsaufgabe nach EG-Recht vorgeht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 15.07.1999, V R 106/98

Anmerkung

Anmerkung: In den o. g. Verfahren unterstellte der BFH, dass die Pkw jeweils bei der ursprünglichen Anschaffung dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet wurden – ansonsten käme es gar nicht zur Entnahme. In einem anderen Verfahren, bei dem die Zuordnung zum Unternehmen dagegen strittig war, hat der BFH dem EuGH bereits Fragen zur Erkennung der Zuordnung zur Klärung vorgelegt (Beschluss v. 24. 9. 1998, V R 61/96).

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