Leitsatz

Der Gesetzgeber verlangt mit dem Begriff "unmittelbar" in § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG 2008 - wonach der Zulageberechtigte das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete geförderte Kapital bis zum Beginn der Auszahlungsphase "unmittelbar" für die Anschaffung oder Herstellung einer selbst genutzten Wohnung verwenden darf- einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Entnahme des Eigenheimbetrags und der begünstigten Anschaffung/ Herstellung einer Wohnung.

 

Sachverhalt

Am 27.7.2010 beantragte die Klägerin die Verwendung ihres bereits seit 2003 bestehenden Altersvorsorgevertrag als Altersvorsorge-Eigenheimbeitrag nach §§ 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 92b Abs. 1 Satz 1 EStG, da sie das entnommene Kapital in die Hausfinanzierung einfließen lassen wolle. Die Beklagte (Deutsche Rentenversicherung Bund) lehnte diesen Antrag ab, da angesichts der Tilgung der letzten Kaufpreisrate am 14. 8.2008 und der Antragstellung am 27.7.2010 kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Antrag und der Anschaffung der Wohnung bestehe. Mit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, der im Gesetz enthaltene Begriff "unmittelbar" solle lediglich sicherstellen, dass Beträge aus den Altersvorsorgeverträgen nicht für fremde Zwecke verwendet würden. Die von der Beklagten vorgenommene zeitliche Einschränkung führe zu unbilligen Ergebnissen.

 

Entscheidung

Der Wortlaut des Gesetzes lässt zwar sowohl die seitens der Klägerin als auch die seitens der Beklagten vertretene Gesetzesinterpretation zu. Die in § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gewählte Formulierung "unmittelbar" könnte nach dem Wortsinn einerseits sachlich i. S. v. "nicht mittelbar" und andererseits zeitlich i. S. v. "ohne zeitlichen Abstand" verstanden werden. Entscheidend ist nach Auffassung des FG, dass auch der Sinn und Zweck des Gesetzes klarstellt, dass der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal "unmittelbar"ausschließlich einen gewissen zeitlichen Zusammenhang gemeint haben kann. Fasste man das Tatbestandsmerkmal i. S. v. "nicht mittelbar" auf, würde dies zu einer wesentlichen Einschränkung der Förderung führen, da in diesem Fall die förderfähigen Aufwendungen direkt mit den entnommenen Mitteln beglichen werden müssten.

 

Hinweis

Die vom FG zugelassene Revision wurde eingelegt und wird beim BFH unter dem Az. X R 55/13 geführt. Eine Kapitalentnahme während der Ansparphase zwecks Entschuldung einer vor längerer Zeit angeschafften Wohnung ist aufgrund der Neufassung des § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG durch das AltvVerbG vom 24.6.2013 erst ab dem Jahr 2014 möglich (§ 52 Abs. 23h EStG).

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.10.2013, 10 K 14131/11

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