Leitsatz

Ein Anspruch auf Eigenheimzulage besteht selbst dann, wenn das Objekt durch das Entgelt für einen Pflichtteilsverzicht finanziert wird. Es liegt keine verschleierte mittelbare Schenkung vor.

 

Sachverhalt

Der Vater des Wohnungsbesitzers (W) starb und wurde allein von der Mutter beerbt. Nach dem Tod des Vaters erwarb W eine Eigentumswohnung für 169.000 EUR. Einen Monat nach dem Abschluss des notariellen Kaufvertrags verzichtete er auf die Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche nach seinem Vater; seine Mutter zahlte ihm für diesen Verzicht einen Betrag von 170.000 EUR auf ein Notaranderkonto. Mit dem Geld beglich W den Kaufpreis der Wohnung. Zeitgleich mit dem Pflichtteilsverzicht räumte W seiner Mutter ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnrecht an der neu erworbenen Wohnung ein. Da W nicht erwerbstätig war, unterstützte ihn die Mutter durch laufende Geldzahlungen.

Das Finanzamt gewährte für die Wohnung keine Eigenheimzulage und ging von einer mittelbaren Schenkung aus. Die Argumentation: Der Geldbetrag sei W zweckgebunden zum Erwerb der Wohnung zugeflossen, daher habe er die Wohnung nicht selbst angeschafft. Zudem sah das Finanzamt in den Unterhaltszahlungen der Mutter ein Entgelt für die Wohnungsüberlassung - den zweiten Ausschlussgrund für die Gewährung einer Eigenheimzulage.

 

Entscheidung

W hat einen Anspruch auf Eigenheimzulage, da er die Wohnung entgeltlich erworben hat. Es liegt keine verschleierte mittelbare Schenkung vor, da ihm die 169.000 EUR lediglich für die Abgeltung des Pflichtteilsanspruchs gezahlt wurden. Aus dem zeitlichen Zusammentreffen der Verträge über den Wohnungskauf und den Pflichtteilsverzicht folgt nicht, dass W das Geld zweckgebunden verwenden musste. Auch wurde die Wohnung von der Mutter unentgeltlich i. S. des § 4 S. 2 EigZulG genutzt, da sie mit ihren Unterhaltszahlungen an den Sohn nachweisbar bereits vor dem Erwerb der Wohnung begonnen hatte. Unschädlich war für das FG auch, dass die Mutter die umlagefähigen Betriebskosten selbst getragen hatte.

 

Hinweis

Die Förderung durch die Eigenheimzulage ist zum 1.1.2006 ausgelaufen. Bauherren, die noch vorher mit der Herstellung ihres Hauses begonnen oder einen notariellen Kaufvertrag abgeschlossen haben, können die staatliche Förderung noch in Anspruch nehmen.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.10.2009, 5 K 1307/05 B

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