Leitsatz

Pendelt ein Arbeitnehmer mit mehreren Wohnungen von der weiter entfernt liegenden Wohnung zum Arbeitsort, kann er die Entfernungspauschale für diese (längere) Strecke nur abziehen, wenn am Ort dieser Wohnung sein Lebensmittelpunkt liegt. Das FG Nürnberg beleuchtete die Abzugsvoraussetzungen kürzlich näher.

 

Sachverhalt

Eine ledige Bürokauffrau arbeitete in der Stadt B, in der sie auch eine Wohnung innehatte. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie allerdings geltend, dass sie ihre Arbeitsstätte an 28 Tagen von ihrem 280 km entfernt liegenden Elternhaus aus angefahren sei; entsprechend wollte sie für diese Fahrten eine höhere Entfernungspauschale abziehen. Das Finanzamt erkannte die Fahrten nicht an und erklärte, dass nicht nachgewiesen sei, dass die weiter entfernt liegende Wohnung der Lebensmittelpunkt der Arbeitnehmerin war. Dies sei aber wesentliche Voraussetzung für die Gewährung der Entfernungspauschale.

 

Entscheidung

Das FG urteilte, dass für die 28 Fahrten die Entfernungspauschale zu gewähren ist. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, können die Fahrten von der weiter entfernt liegenden Wohnung nur dann abgezogen werden, sofern dort der Lebensmittelpunkt liegt und der Arbeitnehmer diese Wohnung nicht nur gelegentlich aufsucht. Während sich der Lebensmittelpunkt bei verheirateten Arbeitnehmern regelmäßig am Familienwohnsitz befindet, liegt er bei ledigen Arbeitnehmern in der Regel an dem Ort, von dem aus die Arbeitsstätte überwiegend angefahren wird. Abweichend davon darf bei alleinstehenden Arbeitnehmern allerdings auch die seltener aufgesuchte Wohnung als Lebensmittelpunkt anerkannt werden, sofern zu diesem Ort besondere persönliche Beziehungen bestehen (Eltern, Freundeskreis etc.) und die Wohnung nicht nur gelegentlich aufgesucht wird. Die Finanzverwaltung setzt bei ledigen Arbeitnehmern voraus, dass die weiter entfernt liegende Wohnung mindestens zwei Mal pro Monat aufgesucht wird (R 10 Abs. 1 S. 8 LStR 2011).

Die ledige Arbeitnehmerin im Urteilsfall konnte nachweisen, dass ihr Lebensmittelpunkt an der weiter entfernt liegenden Wohnung lag. Als Nachweis dienten dem FG unter anderem Unterlagen zur Bankverbindung, zur Beibehaltung des Zahnarztes und Steuerberaters am elterlichen Wohnort, sowie Bescheinigungen diverser Vereine und der Gemeinde. Durch vorgelegte Aufstellungen konnte die Frau zudem glaubhaft machen, dass sie 28 Mal zwischen Arbeitsstätte und weiter entfernt liegender Wohnung hin- und hergependelt war.

 

Hinweis

Aus der Verwaltungsregelung, wonach der Lebensmittelpunkt in der weiter entfernt liegenden Wohnung nur bei mindestens 2 Pendelfahrten pro Monat anzuerkennen ist, lässt sich nach Auffassung des FG nicht ableiten, dass 12 Fahrten pro Jahr (6 × 2) zu den nicht abziehbaren Aufwendungen der privaten Lebensführung gehören.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Link zur Entscheidung

FG Nürnberg, Urteil vom 25.07.2012, 5 K 1354/2009

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